Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in seinen wesentlichen Teilen am 01.01.2018 in Kraft getreten
Seminarbeschreibung
Zum 01.01.2018 sind die Vorschriften des Teils 1 SGB IX in der Fassung des BTHG und weitere wichtige Bestimmungen in Kraft getreten. Dies betrifft u.a. die Vorschriften über die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die Verfahrensvorschriften, hier insbesondere die Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers.
Die Referenten werden die wichtigsten neuen Vorschriften vorstellen und berichten, wie weit die Überlegungen zur Umsetzung, z.B. für Gemeinsame Empfehlungen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gediehen sind bzw. die Umsetzung erfolgt ist.
Als ein Schwerpunkt werden das Teilhabeplanverfahren und das für die Eingliederungshilfeträger geltende Gesamtplanverfahren vorgestellt. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem Teilhabeplanverfahren, dem Gesamtplanverfahren und dem Fachausschuss in Werkstätten für behinderte Menschen zu beleuchten, der nach der Vorgabe in der WVO nur noch stattfindet, wenn kein Teilhabeplanverfahren durchgeführt wird. Hierzu haben die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesar-beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung zur Umsetzung getroffen, die vorgestellt wird.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei wird in Fachkreisen kontrovers darüber diskutiert, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen durch andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) und das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) zu erbringen sind. Die Referenten werden über den Umsetzungsstand informieren und auf die strittigen Rechtsfragen eingehen.
Auch haben sich im Verhältnis der Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege und zu den Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen ergeben, die bereits aktuell wirken und Veränderungen mit sich gebracht haben. Diese werden vorgestellt und erläutert.
Ein weiterer wichtiger Eckpfeiler ist das neue Vereinbarungsrecht zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern, das ab dem 01.01.2020 in Kraft tritt. Damit verbunden ist die Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen, deren Umsetzung besonders anspruchsvoll ist und viele Fragen aufwirft.
Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen neu zu verhandeln und abzuschließen sind. Dies gilt auch für die vorgesehenen Bundesempfehlungen und die Landesrahmenverträge, die Grundlage für die einzelnen Verträge sein sollen.
Die Referenten werden die Änderungen vorstellen und über die Diskussion um die Umsetzung berichten, u.a. aus den laufenden Umsetzungsgesprächen der Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer und aus den Beratungen beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge. Ferner werden die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe beim BMAS vorgestellt, die Empfehlungen zur Umsetzung des neuen Rechts (Wohnkosten) erarbeitet hat.
Zeitplan
09:30 – 09:45 Uhr
Begrüßung, Einführung, Zahlen und Fakten
09:45 – 10:10 Uhr
Koordination von Leistungen und die neuen Instrumente
Vorgestellt werden u.a.
- Neuregelungen zur Erkennung und Ermittlung des Hilfe-/Rehabilitationsbedarfs)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger (Leistungserbringung wie aus einer Hand
- Teilhabe- und Gesamtplanverfahren
10:10 – 10:45 Uhr
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Verhältnis von Teilhabeplanverfahren zum Fachausschuss in Werkstätten für behinderte Menschen
- Andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
- Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX
- Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen nach § 62 SGB IX
10:45 – 11:00 Uhr
Pause
11:00 – 11:20 Uhr
Verhältnis der Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege bzw. Leistungen der Pflegeversicherung
Die Unterscheidung von Leistungen der Eingliederungshilfe (künftig nach dem SGB IX) zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und zu den Pflegeleistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist nach wie vor umstritten und unbefriedigend gelöst. Der neue erweiterte umfassende Pflegebegriff hat noch weitreichendere Überschneidungen mit den Teilhabeleistungen des SGB IX zur Folge, die einer praktikablen Lösung bedürfen. Es werden die gesetzlichen Änderungen vorgestellt und ein Überblick über den Stand der Beratungen zur Umsetzung gegeben.
11:20 – 11:50 Uhr
Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt
Ab dem 01.01.2020 unterliegen nur noch die Fachleistungen dem Eingliederungshilferecht. Die existenzsichernden Leistungen sind, wie in der ambulanten Hilfe bereits jetzt, aus eigenen Mitteln oder, falls solche nicht ausreichend vorhanden sind, vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII zu übernehmen. Die dazu geschaffenen gesetzlichen Neuregelungen, die aktuellen Überlegungen zur Umsetzung und die zu lösenden Probleme werden in einem kurzen Abriss vorgestellt.
11:50 – 12:50 Uhr
Das Vertragsrecht tritt ab 01.01.2020 in Kraft und wird im SGB IX verortet. Damit die Umstellung der laufenden Vereinbarungen zu diesem Zeitpunkt erfolgen kann, wurden bereits zum 01.01.2018 die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im SGB XII geschaffen. Grundlage hierfür sollen eine Bundesempfehlung und die Landesrahmenverträge bilden, die dazu neu zu verhandeln sind. Die Referenten werden die wichtigsten Neuregelungen vorstellen und Hinweise für die Vorbereitung auf die notwendigen zum 01.01.2020 notwendigen Vertragsumstellungen geben.
12:50 – 13:00 Uhr
Resümee und Ausblick
Zielgruppe
Geschäftsführung, Verwaltungsleitung, Vorstände und Aufsichtsgremien von Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen sowie verantwortliche Mitarbeiter für das Vereinbarungs- und Vergütungsrecht
Referent(en)
Dr. jur. Fritz Baur
Rechtsanwalt, Erster Landrat und Kämmerer a.D., ehem. Vorsitzender der BAGüS
Bernd Finke
Ehem. Geschäftsführer der BAGüS
Ort
Gartenstr. 210 - 214
48147 Münster
Kosten
160,- € zzgl. MwSt
Termine
09:30 Uhr - 13:00 Uhr