Prüfung Arbeitsergebnisrechnung
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Wigbert Kreis
Steuerberater
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
w.kreis@bpg-muenster.de
Für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gilt neben den allgemeinen Regelungen für Stiftungen, Vereine oder Kapitalgesellschaften (Handelsgesetzbuch, HGB) als branchenspezifische Vorschrift die Werkstättenverordnung (WVO).
Mit der WVO werden die fachlichen Anforderungen an eine WfbM und die Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt geregelt.
Arbeitsergebnisrechnung
Gem. § 12 WVO muss die WfbM nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert sein. Sie hat eine kaufmännische Buchhaltung zu führen und eine Kostenstellenrechnung zu erstellen. Darüber hinaus soll sie einen Jahresabschluss erstellen. Für viele WfbM, die in Form einer GmbH geführt werden, wird aus diesem "soll" jedoch aufgrund der Regelungen im HGB ein "muss" und in der Regel wird sich aufgrund der Größe des Unternehmens auch eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss ergeben. Allerdings sieht auch bereits die WVO vor, dass
- die Buchführung
- die Betriebsabrechnung
- der Jahresabschluss
- die Ermittlung des Arbeitsergebnisses, seine Zusammensetzung im Einzelnen und seine Verwendung
in angemessenen Zeitabständen von einem Abschlussprüfer zu prüfen sind. Weiterhin sieht die WVO vor, dass die Werkstatt die Ermittlung des Arbeitsergebnisses und dessen Verwendung gegenüber den beiden Anerkennungsbehörden auf deren Verlangen offenlegt. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung wird deshalb der Umfang der Prüfung auf die Prüfung der Ermittlung des Arbeitsergebnisses, seine Zusammensetzung und seine Verwendung ausgeweitet.
Jahresabschluss der Werkstatt
Wie dem nachfolgenden Schaubild zu entnehmen ist, kann es durchaus vorkommen, dass der Jahresabschluss des Trägers nicht automatisch auch dem Jahresabschluss der Werkstatt entspricht:
Nutzen Sie unsere jahrelange Erfahrung bei zahlreichen WfbM.
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