Rücklagenbildung
Ihr Ansprechpartner
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)
0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de
Rücklagenbildung nach § 62 AO
Eine grundlegende Vorschrift des Gemeinnützigkeitsrechts ist das in § 55 AO geregelte Gebot der Selbstlosigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft. Danach hat eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zeitnah, das bedeutet innerhalb von zwei Jahren nach Zufluss, zu verwenden. Eine Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung bilden die in § 62 AO geregelten Möglichkeiten der zulässigen Rücklagenbildung. Insbesondere ist die in § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO geregelte „freie Rücklage“ zu erwähnen. Der Vorteil besteht dabei darin, dass Mittel in Höhe der zulässig gebildeten Rücklagen frei von der zeitnahen satzungsmäßigen Mittelverwendung sind.
Die Zuführung in zulässige Rücklagen ist jedoch in der Bildung sowie in der Höhe eingeschränkt.
Berechnungsschema
Unsere Unterstützung
Für Rückfragen oder Hilfestellung bei der Berechnung von Rücklagen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
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