Mittelverwendungsrechnung
Ihr Ansprechpartner
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)
0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de
Steuerbegünstigende Vorteile einer Körperschaft knüpft der Gesetzgeber unter anderem an das Gemeinnützigkeitsrecht. Dabei ist eine Vielzahl steuerlicher Vorschriften zu beachten.
Eine dieser Vorschriften ist der in § 55 AO geregelte Grundsatz der Selbstlosigkeit. Teil dieses Grundsatzes ist, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (Geld- oder Sachmittel) grundsätzlich zeitnah, das bedeutet innerhalb von zwei Jahren nach Zufluss, für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Ob eine solche zeitnahe Verwendung erfolgt, ist anhand einer Mittelverwendungsrechnung zu prüfen. In der Mittelverwendungsrechnung werden sämtliche der Körperschaft zur Verwendung stehende Mittel, die in Geld- oder Sachwert bestehen, aufgeführt und davon die bereits für steuerbegünstigte Zwecke verwendeten Mittel sowie die ausnahmsweise nicht zeitnah zu verwendenden Mittel (z.B. zulässig gebildete Rücklagen oder das zur Erhaltung der Körperschaft dienende Kapital) abgezogen. Besteht ein Verwendungsrückstand wurden nicht alle der Körperschaft zur Verwendung stehenden Mittel zeitnah verwendet, was dem Gebot der Selbstlosigkeit widerspricht.
Mittelverwendungsrechnung – Berechnungsschema
Mittelverwendungsrechnung – unsere Unterstützung
Für die Erstellung einer solchen Mittelverwendungsrechnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einem erheblichen Verwendungsrückstand zeigen wir Ihnen Lösungsansätze auf, damit die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit abgewendet werden kann.
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