Miet- und Pachtrecht
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Karsten Schulte
Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater
0251 - 48204-28
k.schulte@bpg-muenster.de
Im Rahmen der Beratung von gemeinnützigen Körperschaften haben wir Erfahrung in der Beratung zu miet- und pachtrechtlichen Themen. Häufig führen gemeinnützige Körperschaften ihre Aufgaben in gemieteten oder gepachteten Räumen aus.
Vertragsschluss - Betriebsaufspaltung
In den letzten Jahren haben viele Träger von Einrichtungen das ‘‘Geschäft‘‘ ihrer Einrichtung auf eine Betriebs-GmbH ausgegliedert und das durch die Einrichtung genutzte Grundvermögen (Grundstück, Gebäude) zurückbehalten. Damit begründet der Träger eine Betriebsaufspaltung, beispielsweise um Haftungsrisiken aus dem Betrieb der GmbH für das Vermögen der GmbH zu begrenzen und im Insolvenzfall das Grundvermögen nicht in die Insolvenzmasse geraten zu lassen.
Häufigster Fall der Betriebsaufspaltung ist die Ausgliederung des Altenheimbetriebs aus einer Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinde bleibt im Rahmen der Betriebsaufspaltung Eigentümer des Grundstücks und stellt es der neu gegründeten Altenheimbetriebs-GmbH miet- oder pachtweise zur Verfügung.
Wir beraten Sie bei der Begründung von Pachtverhältnissen auch unter Berücksichtigung des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechts. Unsere Tätigkeit umfasst auch das Fertigen aller notwendigen Verträge.
Vertragsänderungen
Meist handelt es sich um Pachtverträge mit langer Laufzeit. Stellt sich während der Vertragslaufzeit aufgrund veränderter rechtlicher Bedingungen, beispielsweise durch eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben über die Refinanzierung des Miet- beziehungsweise Pachtzinses, heraus, dass Sie Ihre Einrichtungen zu den Bedingungen des Vertrages nicht mehr wirtschaftlich betreiben können, stellt sich die Frage nach Möglichkeiten der Änderung oder gar vorzeitigen Beendigung des Miet- oder Pachtvertrages.
Durch die Neuregelungen des GEPA NRW zur Investitionskostenfinanzierung werden die Rahmenbedingungen für das sogenannte „Mietmodell“, bei dem die Immobilie zum Betrieb einer Einrichtung durch einen Investor erstellt und an den Träger der Einrichtung vermietet wird, insbesondere für Altenpflegeeinrichtungen schwieriger. Dies hat nicht nur Auswirkungen für neue Einrichtungen, sondern ebenso für bestehende Einrichtungen. Dies kann für Bestandseinrichtungen eine deutliche Absenkung der Investitionskostensätze bedeuten. Zu den bestehenden Bedingungen der abgeschlossenen Miet- beziehungsweise Pachtverträge ist ein erfolgreicher Betrieb der Einrichtungen häufig nicht mehr möglich.
Gerne prüfen wir für Sie die Rechtslage und beraten Sie über die bestehenden Möglichkeiten. Schließlich begleiten wir Sie bei Ihren Verhandlungen mit Ihrem Vertragspartner oder führen die Verhandlungen für Sie.
Zusatzvereinbarungen
Häufig kommt insbesondere bei gemeinnützigen Gesellschaften im Verlaufe langfristiger Pachtverträge der Wunsch auf, auf dem gepachteten Grundstück Gebäude oder Anbauten zu erstellen, die sie selber als Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilanzieren möchten. Hintergrund ist zumeist die Möglichkeit, für die geplante Baumaßnahme – etwa zum Betrieb einer Kinderkrippe - Zuschüsse zu erhalten.
Um die Baumaßnahme als eigenes Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilanzieren zu können, sind einige Grundsätze zu beachten. Wir beraten Sie in zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht und fertigen für Sie Zusatzvereinbarungen, deren Abschluss das Erreichen des gewünschten Ziels sicherstellt.
Vertragsbeendigung
Nicht selten kommt es bei der Beendigung von Miet- und Pachtverträgen zu Unstimmigkeiten. Unsere Berater stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Interessen zu wahren.
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Rechtsanwalt Karsten Schulte
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