Einführung von Compliance Managementsysteme (CMS) im Gesundheitswesen und der Sozialwirtschaft
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de
Auch wenn die Einhaltung regulatorischer und gesetzlicher Verpflichtungen als Selbstverständlichkeit erscheint, stellt sie in der Praxis angesichts zahlreicher Regelungen, die Unternehmen im deutschen und europäischen Umfeld einhalten müssen, eine Herausforderung dar. Daher gehört die Beschäftigung mit Compliance mittlerweile bei vielen Unternehmen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft zu einem wichtigen Bestandteil der Corporate Governance. Insbesondere der Aufbau eines ganzheitlichen Compliance Managements und dessen organisatorische Eingliederung in das Unternehmen bestimmen die Diskussion.
Die gesetzlichen Anforderungen zur transparenten und effizienten Führung eines Unternehmens setzen einen verantwortungsvollen Umgang mit Corporate Governance Dokumenten und Informationen für den Bereich Compliance (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, Deutscher Corporate Governance Kodex, Arbeitshilfen 182 Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht u. v. m.) voraus.
Bedeutung von Compliance und Folgen von Nichtbeachtung von Compliance
In der Vergangenheit haben Rechtsverstöße einzelner Unternehmen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft öffentliche Kritik hervorgerufen und Imageschäden sowie hohe Kosten für die Aufklärung verursacht. Außerdem wurden von Gerichten und Behörden hohe Bußgelder und Geldstrafen gegen Unternehmen verhängt, und das nicht nur im Bereich des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Compliance-Vorfälle haben häufig auch personelle Konsequenzen an der Unternehmensspitze und in Aufsichtsgremien nach sich gezogen.
Compliance Managementsystem
Ziel eines Compliance Managementsystems (CMS) ist es, dass sich Organmitglieder, Führungskräfte und Mitarbeiter rechts- und regelkonform und entsprechend den Unternehmenswerten verhalten. Dadurch sollen Rechtsverstöße und ihre negativen Folgen für das Unternehmen zumindest weitestgehend reduziert werden.
Das Compliance Managementsystem muss auf die individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse jeder einzelnen sozial-caritativen oder kommunalen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenhilfeeinrichtungen, Behindertenwerkstätten, Jugendhilfeeinrichtungen und Caritasverbänden angepasst werden. Dennoch haben sich in der Praxis gewisse Elemente herausgebildet, die einer Vielzahl von Systemen zugrunde liegen:
- Identifizierung und Systematisierung von Compliance-Pflichten und -Risiken
- Festlegung von Compliance-Standards in Form von Verhaltenskodizes und sonstigen Richtlinien
- Information und Schulung der Mitarbeiter als Präventivmaßnahmen
- Einrichtung von Kontrollen und Überwachung der Einhaltung von Compliance-Vorgaben
- Etablierung eines standardisierten Umgangs mit Compliance-Verstößen
- Regelmäßige Berichterstattung an Geschäftsführung/Vorstand und Aufsichtsrat beziehungsweise an einen eventuell eingesetzten Prüfungsausschuss
Prüfung des Compliance Managementsystems gibt Sicherheit
Die Zweifel innerhalb und außerhalb des Unternehmens an der Angemessenheit und Wirksamkeit eines Compliance Managementsystems lassen sich häufig mit einer Prüfung des Systems durch einen externen Sachverständigen ausräumen. Unser Prüfungsansatz folgt den Grundsätzen ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Managementsystemen, die das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) im Prüfungsstandard IDW PS 980 festgelegt hat. Der Prüfungsstandard regelt den Inhalt freiwilliger Prüfungen von Compliance Managementsystemen durch Wirtschaftsprüfer. Der Standard definiert die Bestandteile des Compliance Managementsystems, dessen Prüfung in mehreren Schritten von unterschiedlicher Intensität durchgeführt werden kann. Die einzelnen Prüfungsschritte bauen aufeinander auf. Ziel der Prüfung eines CMS ist nicht die Aufdeckung von Einzelfällen, sondern die Beurteilung, ob das System geeignet ist, rechts- und regelkonformes Verhalten im Unternehmensbereich sicherzustellen. Dazu gehören präventive, prüferische und detektivische Maßnahmen sowie Reaktionen auf Compliance-Verstöße. Bei unserer Tätigkeit im Bereich Compliance berücksichtigen wir selbstverständlich die Spezifika der jeweiligen Branche und Rechtsform. Bitte sprechen Sie uns an!
EDV-gestütztes Compliance-Management-System
Wegen der Vielzahl der zu beachtenden Regelwerke und der Interdependenzen untereinander ist es sinnvoll, das Compliance-Management-System mit einer EDV-Lösung zu unterstützen und das gesamte Compliance-Managementsystem mit einer Software abzubilden. Die Software sollte die Möglichkeit bieten, die Besonderheiten des Gesundheits- und Sozialbereichs und vor allem auch die Größe der Einrichtung zu berücksichtigen. Unsere maßgeschneiderte Lösung für Sie bieten wir Ihnen gemeinsam mit unserem Kooperationspartner, der Contelligence GmbH, an.
Tax Compliance Management Systems
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Verwaltungsanweisung erläutert u.a., wie die Berichtigung einer Erklärung – insbesondere einer Steuererklärung – (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist. Dort heißt es im BMF-Schreiben Tz. 2.6 u.a.: "Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls."
Der Begriff „innerbetriebliches Kontrollsystem“ versteht sich unter Berücksichtigung von rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als ein auf die Einhaltung steuerlicher Vorschriften gerichteter Teilbereich eines Compliance Management Systems (CMS).
Ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) ist ein abgegrenzter Teilbereich eines CMS, dessen Zweck die vollständige und zeitgerechte Erfüllung steuerlicher Pflichten ist.
Die gemeinnützigen sozial-caritativen oder kommunalen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenhilfeeinrichtungen, Caritasverbände usw. müssen in der Regel jährlich Steuererklärungen abgeben. Für welche Steuerarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, etc.) eine Erklärung abzugeben ist, hängt von der Geschäftstätigkeit der einzelnen Einrichtungen ab. In Abhängigkeit von Einflussfaktoren aus der Geschäftstätigkeit können Art, Umfang und Konkretisierung der Grundsätze und Maßnahmen des Tax CMS sowie Art und Umfang der Dokumentation des Tax CMS unterschiedlich ausgeprägt sein. Die Verantwortung für die Abgabe vollständiger, zeitgerechter und gesetzeskonformer Steuererklärungen liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Einrichtungen.
Demnach liegt die Verantwortung für das Tax CMS und für die Inhalte der Tax CMS-Beschreibung bei den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens. Diese Verantwortung umfasst auch die Organisation der Erstellung der Tax CMS-Beschreibung durch geeignete Personen, z.B. den Leiter der Steuerabteilung oder einen externen Dritten.
Wir können Sie unterstützen bei der Erstellung der Beschreibung für ein Tax CMS sowie bei der Organisation des Tax CMS Systems. Wenn Sie bereits ein Tax CMS eingerichtet haben, können wir eine Prüfung des Systems nach IDW PS 980 als Angemessenheitsprüfung oder Wirksamkeitsprüfung durchführen. Dabei schließt eine Wirksamkeitsprüfung stets eine Angemessenheitsprüfung ein.
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Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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