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Unser Angebot für Krankenhäuser

Publikationen - Krankenhäuser

2014

Aufsichtsgremien im Fokus
In Krankenhäusern stellt das Aufsichtsgremium die wichtigste Kontrollinstanz der Geschäftsführung dar. Aber arbeiten Aufsichtsräte der Gesundheitsbranche professionell?
Bilanz ziehen, Erlösbudgets für Folgejahre anpassen
Krankenhäuser und Krankenkassen sollen jährlich prospektiv ein Erlösbudget für das folgende Kalenderjahr vereinbaren. Tatsächlich erbrachte Behandlungsleistungen und Rechnungskorrekturen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zwingen Krankenhäuser zu regelmäßigen Anpassungen der Erlösausgleiche für noch offene Jahre. Detlef Vinke, f&w 2/2014.
Neue Regeln zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen
Nach dem neuen § 17c Abs. 4b Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) müssen Krankenhäuser bei Streitwerten bis 2000 Euro einen Schlichtungsausschuss (auf Landesebene) anrufen, bevor sie ihre nach Durchführung eines MDK-Prüfverfahrens streitig gebliebene Vergütungsforderung vor dem Sozialgericht beitreiben können. Der Schlichtungsausschuss war bisher nur für Streitigkeiten nach einer durchgeführen Stichprobenprüfung nach § 17c KHG zuständig. Sylvia Köchling, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Medizinrecht, KU Gesundheitsmanagement 1/2014, Seite 56.
Der Aufsichtsrat im Krankenhaus – Basiswissen und Leitlinien für die strategische Weiterentwicklung
Wir stellen Ihnen aktuelles Basiswissen zur Verfügung und geben Ihnen darüber hinaus Hinweise und Anregungen, die bei der strategischen Weiterentwicklung des Krankenhauses hilfreich sein können. Aufsichtsräten in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern geben wir einen Überblick uber die Einführung der sog. Psychiatrieentgelte.
Zukunftsfähigkeit von katholischen Krankenhäusern - Ein Leitfaden für Aufsichtsräte
In erster Linie richtet sich unser Leitfaden an Aufsichtsräte in katholischen Krankenhäusern. Diesen Personen wollen wir mit praxisorientierten Informationen eine Hilfe geben, damit sie ihre anspruchsvolle Tätigkeit in den Gremien qualifiziert ausüben können. Gerade für ehrenamtlich tätige Personen erscheint es uns wichtig zu sein, mit der hier vorliegenden komprimierten Zusammenfassung von wichtigen Themen des Krankenhausgeschäfts einen Überblick geben zu können.

2013

Im Blickpunkt: Bonusregelungen in Chefarztverträgen
Ob die jeweilige Zielvereinbarung berufsrechtswidrig ist oder nicht, ist immer eine Einzelfallentscheidung
Krankenhäuser können ihre Rechnungen innerhalb von vier Jahren korrigieren
Mit Urteilen vom 22. November 2012 und 13. November 2012 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Krankenhaus grundsätzlich innerhalb von vier Jahren seine Schlussrechnung korrigieren und bei der ersten Rechnungsstellung vergessene Nebendiagnosen nachberechnen kann.
36. Deutscher Krankenhaustag - Wie funktioniert eine Sanierung?
Management Forum: Sparen bis der Arzt kommt? Oder wie Kliniken finanzielle Engpässe bewältigen

2012

Beraten statt Verwalten
Die Rolle der Informationstechnologie muss neu definiert werden. Mit ihrer Hilfe sollen Krankenhäuser Geschäftziele genauer definieren und schneller erreichen können.
Die IT auf dem Weg zum beratenden Partner
Das Arbeitsumfeld Krankenhaus hat sich geandert: Der Trend geht in Richtung klinikübergreifende Verzahnung und Optimierung der Abläufe, weg von der abteilungsbezogenen (stationären) Apparatemedizin. Die Informationstechnologie (IT) rückt nun immer mehr in den Vordergrund.
Erfreuliche Klarheit
§ 116 b SGB V: Ärzte können nur in Ausnahmefällen gegen die Zulassung von Krankenhäusern klagen

2011

Das Versorgungsstrukturgesetz ist auf dem Weg
Am 3. August 2011 hat das Bundeskabinett das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) beschlossen. Der Beitrag erläutert wesentliche Änderungen, die auf Ärzte und Krankenhäuser zukommen werden.
Aktueller Rechtstipp: Verlegung von MVZ-Sitzen nur mit Ausschreibung
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 10. Februar 2010 entschieden, dass eine im MVZ durch einen angestellten Arzt besetzte Arztstelle nicht ohne weiteres in ein anderes MVZ desselben Trägers verlegt werden kann.
Personalmangel versus Arbeitgeberattraktivität - mangelhafte Personalkonzepte in deutschen Krankenhäusern
Eine Studie zeigt, dass der Prozess hin zu einem attraktiven Arbeitgeber in den einzelnen Kliniken unterschiedlich weit fortgeschritten und das Ziel vielfach noch nicht erreicht ist.

2010

Risikomanagement im Krankenhaus - erfolgreich einführen und betreiben PDF
Wer vorankommen will, muss Risiken eingehen. Risiken ergeben sich durch Markveränderungen und im Handeln des Krankenhauses. Risken müssen zur Sicherung der Zukunft und der Wettbewerbsfähigkeit aktiv begegnet werden.
Risikomanagement im Krankenhaus - erfolgreich einführen und betreiben PDF
Wer vorankommen will, muss Risiken eingehen. Risiken ergeben sich durch Markveränderungen und im Handeln des Krankenhauses. Risken müssen zur Sicherung der Zukunft und der Wettbewerbsfähigkeit aktiv begegnet werden.
DRG-Erlösrisiken erkennen und beseitigen
Die finanzielle und qualitativen Potenziale, die aus der DRG-Optimierung resultieren, erreichen in der Regel signifikate Größenordnungen. Für ein modernes Krankenhaus, das die eigene Zukunft sichern will, ist die Optimierung des Leistungsgefüges ein essenzieller Bestandteil der Weiterentwicklung.
Controlling und Risikomanagement in Einrichtungen des Sozialbereichs
Der vorliegende Leitfaden will kein Lehrbuch ersetzen, sondern möchte an sehr konkreten, praktischen Beispielen aufzeigen, wie ein effektives Controlling und Risikomanagement im Einzelfall aussehen kann. Wir freuen uns, dass wir angesehene Fachleute aus fast allen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens gewinnen konnten, ihre Erfahrungen in einem Beitrag für diesen Leitfaden zusammenzufassen.

2009

Arbeitnehmerüberlassung durch gemeinnützige Einrichtungen
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (das Krankenhaus, 6.2009).

2008

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zinslose oder verbilligte Darlehen, unterliegt der Zinsvorteil als sogenannter geldwerter Vorteil der Lohnsteuer.
sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
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48147
Deutschland