Behindertenhilfe
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Wigbert Kreis
Steuerberater
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
w.kreis@bpg-muenster.de
Als spezialisierte Fachgesellschaft stehen wir Ihnen auch in einer Einrichtung für behinderte Menschen mit unserem Fachwissen zur Verfügung. Die von uns betreuten Mandanten sind u.a. große Träger der Behindertenhilfe, Ortsvereine aus dem Bereich Lebenshilfe und Träger von Behindertenwerkstätten zumeist in der Rechtsform des eingetragenen Vereins.
Ganz aktuell bewegt unsere Mandanten und uns das Thema Inklusion. Grundlage ist die UN-Behindertenrechtskonvention, die einen Meilenstein in der Behindertenpolitik darstellt. Sie führt den Menschenrechtsansatz ein und das Recht auf Selbstbestimmung, formuliert Partizipation und umfassenden Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen und fordert eine barrierefreie und inklusive Gesellschaft. Damit steht das bislang praktizierte Fürsorgemodell, das Menschen mit Behinderung über Jahrhunderte vor Vereinsamung und Verwahrlosung bewahrt hat, auf dem Prüfstand. Die Behindertenhilfe steht heute bundesweit vor der Herausforderung, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Und das wird nur gelingen, wenn die Errungenschaften der Behindertenhilfe integraler Bestandteil der Gesellschaft bleiben. Zum Thema Inklusion haben wir einen Leitfaden für alle Einrichtungen der Behindertenhilfe entwickelt, den wir Ihnen auf dieser Seite unter ‘‘Publikationen‘‘ gerne zur Verfügung stellen. Der Leitfaden wurde gemeinsam mit der Pax-Bank aus Köln erarbeitet und bietet in einer bunten Mischung Beiträge aus Theorie und Praxis zum Thema Inklusion. Der Leitfaden trägt den Titel: Behindertenhilfe im Wandel, von der Integration zur Inklusion.
Unser gesamtes Leistungsangebot finden Sie hier. Im Speziellen benennen wir nachfolgend einige Leistungsangebote, die Sie unmittelbar interessieren könnten.
Rechnungslegung nach Werkstättenverordnung
Nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Werkstättenverordnung (WVO) sind die Buchführung, die Betriebsabrechnung und der Jahresabschluss einschließlich der Ermittlung des Arbeitsergebnisses, seine Zusammensetzung im Einzelnen und seine Verwendung in angemessenen Zeitabständen von einem Abschlussprüfer zu prüfen.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Werkstättenverordnung haben alle Werkstätten unabhängig von ihrer Rechtsform nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen und eine Betriebsabrechnung in Form einer Kostenstellenrechnung zu erstellen.
Entsprechend § 12 Abs. 1 S. 3 der Werkstättenverordnung soll die Werkstatt einen Jahresabschluss erstellen. Der gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschluss der Werkstatt kann auf der Grundlage einer gesonderten Buchhaltung aufgestellt oder rechnerisch aus einem Gesamtabschluss des Trägers abgeleitet werden.
Weitere Erläuterungen zur Rechnungslegung von Werkstätten enthält die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: "Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnisses durch Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 12 Abs. 4 und 5 Werkstättenverordnung (IDW RS KHFA 2)"
Arbeitsergebnisrechnung
Unabhängig von der Rechtsform sind für einen Werkstattabschluss die Regelungen der Werkstättenverordnung zu beachten. Ausgehend von einem Werkstattergebnis ist über die Arbeitsergebnisrechnung das Arbeitsergebnis zu ermitteln. Anschließend ist über die Arbeitsergebnisrechnung die Mindestzahlungen an die Werkstattbesucher zu dokumentieren und die entsprechenden Rücklagenzuführungen nach der Werkstättenverordnung zu berechnen. Diese sind die Lohnschwankungsrücklage sowie die Ersatz- und Modernisierungsrücklage. Diese Berechnungen sollen nach dem IDW RS KHFA 2 außerhalb der Buchführung über Nebenaufstellungen geführt werden. Wir haben auch gute Erfahrungen damit gemacht, dass die Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnis sowie die Rücklagenentwicklung im Prüfungsbericht zur Jahresabschlussprüfung einer Behindertenwerkstatt über die Darstellung der Arbeitsergebnisrechnung abgebildet werden.
Neben der Lohnschwankungsrücklage sowie der Ersatz- und Modernisierungsrücklage hat die Werkstatt über eine Nebenrechnung eine Abschreibungsrücklage zu führen. Über die Abschreibungsrücklage sollen die Mittelzuflüsse der Werkstatt aus der verdienten Abschreibung angesammelt werden. Die Abschreibungsrücklage ist gedanklich ein Bankkonto, das mit der verdienten Abschreibung gespeist wird. Neuinvestitionen im Werkstattbereich sind mit Mitteln aus der Abschreibungsrücklage zu bezahlen. Die Ersatz- und Modernisierungsrücklage darf erst dann für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in Anspruch genommen werden, wenn die Abschreibungsrücklage (Bankkonto) entleert worden ist.
Jede Werkstatt, sei es als solitäre Einrichtung oder als Komplexeinrichtung, hat mindestens über Nebenrechnungen diese Rücklagen jährlich fortzuführen. Die diesen Rücklagen (incl. Abschreibungsrücklage) entsprechende Liquidität ist im Werkstattabschluss verfangen. Im Gegenschluss steht überschüssige Liquidität zur Verwendung in anderen Trägereinrichtungen oder einer Vermögensverwaltung zur Verfügung. Hierbei haben wir in einigen Fällen trägeroptimal beraten können.
Arbeitsergebnisrechnung – Bescheinigung gemäß § 12 Werkstättenverordnung
Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat in dem Prüfungshinweis 9.420.2 zu § 12 Werkstättenverordnung (IDW PH 9.420.2) den Text einer Bescheinigung formuliert, mit dem die Ermittlung des Arbeitsergebnisses und seine Verwendung bescheinigt werden soll. Sofern erforderlich und gewünscht erstellen wir diese Bescheinigung über die Ermittlung des Arbeitsergebnisses für Sie, wobei wir den Prüfungshinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer beachten.
Gemeinnützigkeitsrecht
Als Träger einer Einrichtung der Behindertenhilfe/Behindertenwerkstatt sind Sie in der Regel gemeinnützig tätig und zahlen lediglich im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Ertragsteuern. Unsere Spezialisten der Steuerabteilung unterstützen Sie bei den Gewinnermittlungen, beantworten Ihre Fragen zu aktuellen Problemstellungen, begleiten Sie bei Betriebsprüfungen und informieren Sie über die aktuellen Urteile des Bundesfinanzhofes.
Jahresabschlussprüfung Behindertenwerkstatt
Der Empfehlung des Instituts der Wirtschaftsprüfer entsprechend finden wir häufig einen eigenständigen Jahresabschluss einer Behindertenwerkstatt vor. Der Träger der Werkstatt grenzt diesen Teilbereich in der Buchhaltung gegen die anderen Teileinrichtungen ab, um das Werkstattergebnis für die Arbeitsergebnisrechnung in geordneter Weise ermitteln zu können.
Bei der Prüfung Ihres Jahresabschlusses gehen wir effizient und damit zeitsparend vor. Grundlage ist das Verständnis des bei Ihnen eingerichteten internen Kontrollsystems. Unser Prüfungsansatz ist damit risiko- und prozessorientiert und verzichtet weitgehend auf umfangreiche Einzelfallprüfungen, die Ihre Ressourcen schonen.
In unserem Bericht über die Jahresabschlussprüfung stellen wir die Ermittlung und die Verwendung des Arbeitsergebnisses (Arbeitsergebnisrechnung) so wie die Rücklagenentwicklung dar. Für das Aufsichtsgremium in Ihrer Einrichtung der Behindertenhilfe gestalten wir einen verständlichen Vortrag mit Bezugnahme auf Benchmarkzahlen aus unserem Datenpool.
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Steuerberater
Prüfungsleiter
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w.kreis@bpg-muenster.de