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Steuerliche Vorteile durch Überlassung von geleasten E-Bikes an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Die Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer für Dienst- und Privatfahrten wird immer beliebter. Doch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist dies zurzeit nicht möglich.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Immer mehr Arbeitnehmer handeln mit ihren Arbeitgebern die Anschaffung von E-Bikes durch den Arbeitgeber und die Überlassung der Räder an sie zur dienstlichen und privaten Nutzung aus. Hintergrund ist ein seit Jahren existierender Verwaltungserlass, der die Anwendung der die vom Pkw bekannten 1%-Regelung auch für (Elektro-)Fahrräder erlaubt (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 23. November 2012, S 2334-66-V B3).

Als geldwerter Vorteil, der in der Nutzung des Fahrrades auch zu privaten Zwecken besteht, werden 1 % der auf volle 100,00 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit dem Fahrrad zurückgelegt werden, werden anders als bei der Überlassung eines Pkws nicht besteuert. Finanziert werden die Fahrräder im Wege der Gehaltsumwandlung. Die Gehaltsumwandlung führt regelmäßig zu steuerlichen Vorteilen. Verzichtet der Mitarbeiter unter Änderung seines Vertrages auf einen Teil seines Barlohns und gewährt ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn, ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert anzusetzen und der Sachlohn nach Sachbezugsgrundsätzen zu bewerten.

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt 3.000,00 €. Der Mitarbeiter hat einen geldwerten Vorteil von 30,00 € (1 %) monatlich zu versteuern. Beträgt die Leasingrate 60,00 € und verzichtet der Mitarbeiter genau in dieser Höhe auf Arbeitslohn, entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten. Der steuerpflichtige Arbeitslohn wird aber durch das Fahrrad nur um 30,00 € wieder erhöht. Damit ergibt sich für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Ergebnis ein geringeres Bruttogehalt.

Unternehmen, die dieses Konzept anbieten, benötigen in der Regel weniger Pkw-Stellplätze und sind aktiv an der Motivation zum Sport ihrer Mitarbeiter beteiligt. Aus diesen Gründen wird dieses Modell immer beliebter, allerdings ist es nicht für alle möglich. Nach derzeitiger Rechtslage ist dieses Modell für Angehörige des öffentlichen Dienstes wohl nicht möglich.

Nach derzeitiger Rechtslage ist dieses Modell wohl nicht möglich, wenn der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Tarifwirkung entfaltet, also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband bzw. in der entsprechenden Gewerkschaft ist (beiderseitige Tarifbindung).

Sachlohn ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst nicht vorgesehen. Eine Rechtsgrundlage zur Umwandlung von Geldlohn in Sachlohn (Nutzung des Fahrrades) besteht im Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst zurzeit nicht.

Grundsätzlich kann nach § 4 Abs. 3 erster Halbsatz Tarifvertragsgesetz (TVG) auf tarifliche Rechte nur verzichtet werden, wenn der Tarifvertrag dies regelt. Dieser Tarifvertrag sieht dies jedoch nicht vor. Lediglich mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung wurde eine Grundlage zur Umwandlung von Tarifentgelt zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Eine Umwandlung tariflicher Entgelte zu anderen Zwecken ist mangels einer entsprechenden Tariföffnung nicht möglich.

Etwas anderes ergibt sich wohl auch nicht aus dem sogenannten Günstigkeitsprinzip. Nach dem Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Halbsatz TVG darf von tariflichen Regelungen nur abgewichen werden, soweit dies für die Beschäftigten günstiger ist. Ob eine Leistung allein wegen der Nutzung steuerlicher Effekte günstiger ist, darf bezweifelt werden. Hinzu kommt, dass sich Arbeitnehmer bei dieser Gehaltsumwandlung längerfristig festlegen und insoweit in der Verfügbarkeit des Entgelts eingeschränkt werden. Zu beachten ist weiterhin, dass die Reduzierung des Arbeitgeber-Bruttos zu geringeren Abgaben bei der Sozialversicherung führt. Dies ist zwar ein gewünschter Effekt, er führt aber auch zu geringeren Leistungen im Fall des Kranken- und Arbeitslosengeldbezugs sowie bei der gesetzlichen Rente.

Anträge, im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder eine Grundlage für die Gehaltsumwandlung zu schaffen bzw. eine entsprechende Öffnungsklausel zu regeln, wurden von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bislang abgelehnt. Der derzeitige Entgelttarifvertrag läuft bis Ende 2016. Es bleibt abzuwarten, ob dann über eine Erweiterung der Öffnungsklausel verhandelt wird.

Gilt der Tarifvertrag nicht aufgrund beiderseitiger Tarifbindung, sondern nur weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll, kann eine entsprechende Gehaltsumwandlung einvernehmlich vereinbart werden. In diesen Fällen bestehen gegen die Überlassung von E-Bikes unter teilweisem Verzicht auf Barlohn keine Bedenken.

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