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Neuigkeiten von der APG DVO NRW

Investkostenbescheide für stationäre Pflegeeinrichtungen im Eigentumsmodell können noch in den Jahren 2020 und 2021 abgerechnet werden.

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Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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Am 11. Juli 2019 wurde durch den Landtag entschieden, dass die aktuellen Investkostenbescheide für stationäre Pflegeeinrichtungen im Eigentumsmodell bis zum 31. Dezember 2021 weiter gültig sind und dass die Bestandsschutzregelungen nach § 8 Abs. 9 APG DVO NRW für Einrichtungen im Mietmodell überarbeitet werden sollen.

Bei stationäre Pflegeeinrichtungen, die sich im Eigentumsmodell befinden, können in den Jahren 2020 und 2021 auf Basis der ursprünglich bis 31. Dezember 2019 geltenden Bescheide die Investitionskosten weiter abgerechnet werden. Somit muss in diesem Jahr kein neuer Antrag in PfAD.invest gestellt werden. Weiterhin bleibt jedoch die Möglichkeit einen Antrag auf Feststellung und Festsetzung zu stellen, wenn es zu einer Veränderung der Berechnungsgrundlage kommt wie beispielsweise durch Veränderungen der Platzzahlen, durch Modernisierung oder durch einen Ersatzneubau. Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass seitens des Landtages eine Beratung des Berichts zu den Wirkungen von APG NRW und APG DVO NRW im Hinblick auf das Erreichen der Gesetzeswerke läuft, sodass es zu einer Änderung der gesetzlichen Regelungen kommen kann.

Das zuständige Ministerium MAGS hat dem Landtag einen Bericht zum Thema "Anpassung des Bestandsschutzes für die Mietmodelle gemäß § 8 Abs. 9 APG DVO" vorlegt, aus dem hervorgeht, welche finanzielle Auswirkungen zu erwarten sind, wenn der Bestandsschutz für einige Pflegeeinrichtungen ausläuft. Pflegeeinrichtungen im Mietmodell genießen bis zum 31. Dezember 2020 einen Bestandsschutz gem. § 8 Abs. 9 APG DVO hinsichtlich der Anerkennung von Miet- und Pachtaufwendungen. Der Bestandsschutz galt für Mieteinrichtungen, deren Mietvertrag schon vor Inkrafttreten der APG DVO am 2. November 2014 abgeschlossen wurden. Nach Ablauf des Bestandsschutzes werden nur noch Beträge nach § 8 Abs. 3 APG DVO anerkannt. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2021 nur noch vertraglich geregelte Miet- und Pachtaufwendungen anerkannt werden, die den im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung ermittelten Betrag nicht um mehr als zehn Prozent überschreiten.

Nach den Angaben des MAGS droht für die Hälfte der Einrichtungen nach Wegfall des Bestandsschutzes nach dem 31. Dezember 2020 durchschnittlich eine Absenkung der Refinanzierung von rd. EUR 96.000. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass in den darauffolgenden Jahren weitere Mieteinrichtungen von den sinkenden Beträgen der Vergleichsberechnung betroffen sein werden, da sich hier das niedrige Zinsniveau bemerkbar macht. Momentan gibt der Gesetzgeber die Möglichkeit für diese Einrichtungen ab dem Jahr 2021 über die konkrete Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 11 APG DVO durch einen Antrag nach § 10 Abs. 3 APG DVO eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der Angemessenheitsgrenze zu erlangen. Auch der Verzicht auf die Pflegewohngeldförderung wäre eine Handlungsoption. Sollten diese Handlungsoptionen keine Lösung des Problems ergeben und wäre eine Absenkung der Investitionskostensätze wahrscheinlich, so wäre im handelsrechtlichen Jahresabschluss gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Drohverlustrückstellung zu bilden.

Durch die Änderungen der APG DVO sollen künftig höhere Miet- und Pachtaufwendungen anerkannt werden, wenn die Tatsache besteht, dass der Vergleichsbetrag nicht ausreichen wird, um den Finanzierungsaufwand des Vermieters zu decken. Das Ministerium schlägt vor, dass ähnlich der konkreten Vergleichsberechnung nachgewiesene anerkennungsfähige Kosten des Vermieters berücksichtigt werden sollen. Dies könnten zum Beispiel Aufwendungen für den Kapitaldienst, Zinsen für eingebrachtes Eigenkapital und Instandhaltungspauschalen sein. Darüber hinaus soll auch ein pauschaler Zuschlag von 4 Prozent auf die Summe der zusätzlich anerkannten Aufwendungen berücksichtigt werden. Doch hierbei ist zu beachten, dass die Anerkennung der Aufwendungen höchstens bis zu der am 1. Februar 2014 anerkannten Miete erfolgen kann.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Träger hinsichtlich der Anerkennung erhöhter Mietaufwendungen in die konkrete Vergleichsberechnung wechseln muss, was voraussetzt, dass der Vermieter die entsprechend geforderten Nachweise für die konkrete Vergleichsberechnung bereitstellen muss.

Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die APG DVO weiterentwickelt und welche gesetzlichen Änderungen es geben wird. Nach dem derzeitigen Stand wird davon ausgegangen, dass die Beratung und die Novellierung der APG DVO NRW im nächsten Jahr abgeschlossen sein wird. Um weiterhin zu gewährleisten, dass Eigentums- und Mietmodelle nicht im gleichen Jahr beschieden werden müssen, wurden die Gültigkeit der Bescheide im Eigentumsmodell bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Investitionskostenbescheide der Einrichtungen im Mietmodell gelten bis zum 31. Dezember 2020.

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