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Neue Caritas Werkstätten-Mitwirkungsverordnung 2017

Die neue Caritas Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (CWMO) wurde am 12. Dezember 2016 vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes beschlossen und ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de

 

Die neue Caritas Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (CWMO) wurde am 12. Dezember 2016 vom Vorstand des Deutschen Caritasverbandes beschlossen, im Amtsblatt Januar 2017 veröffentlicht und ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die CWMO vom Stand 23. Juni 2003 wird dadurch Außerkraft gesetzt. In der Verordnung werden unter andrem Wahlen und Aufgaben der Werkstatträte, die durch gewählte Vertrauenspersonen unterstützt werden, geregelt.

Der Werkstattrat ist für die Interessen und Belange der Beschäftigten zuständig und hat Mitwirkungs-, Anhörungs-,  und Informationsrechte in vielen Bereichen,  wie z.B. Arbeits- und Pausenzeiten, Neubauten, Gesundheits- und Arbeitsschutz. Neu geregelt wurden unter anderem Mitbestimmungsrechte des Werkstattrates, sowie dessen Anzahl an Mitgliedern und mehr Zeit für Schulungen. Vertrauenspersonen können nun auch von außerhalb der Werkstatt gewählt werden und die Einigungen der Vermittlungsstelle gelten mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich. Zudem wurde ein Amt für eine Frauenbeauftragte eingeführt.

Zunächst wurde eine Staffelung der Anzahl der Ratsmitglieder festgesetzt. Somit werden nach § 3 CWMO n.F. von 401 bis 700 Wahlberechtigten sieben Ratsmitglieder, von 701 bis 1.000 Wahlberechtigten neun Ratsmitglieder, 1.001 bis 1.500 Wahlberechtigten elf Ratsmitglieder und bei mehr als 1.500 Wahlberechtigten dreizehn Ratsmitglieder gewählt mit weiterhin zahlenmäßigem entsprechenden Geschlechterverhältnis.

Dem Werkstättenrat werden grundlegend gleiche Aufgaben zugerechnet, welche nach § 4 CWMO n.F. neu definiert wurden. Weiterhin soll eine Zusammenarbeit von Werkstatt und Rat nun in der Regel einmal im Monat stattfinden, statt vormals vierteljährig.

Die neuen Mitbestimmungsrechte des Werkstättenrates gelten in den Bereichen:

- Ordnung und Verhalten der Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich,

- Beginn und Ende der täglichen Beschäftigungszeit,

- Arbeitsentgelte,

- Grundsätze für den Urlaubsplan,

- Verpflegung,

- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Werkstattbeschäftigten zu überwachen,

- Soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten,

-  Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen und

- Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung.

Die neue Verordnung führt zudem das Amt der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen ein, die nach § 39a Abs. 1 CWMO n.F. „die Interessen der in der Werkstatt beschäftigten behinderten Frauen gegenüber der Werkstattleitung, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung sowie Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt“ vertritt.

Die Frauenbeauftragte und Werkstattleitung sollen in der Regel jeden Monat zusammentreten und die Beauftragte wird jeweils umfassend und rechtzeitig von der Werkstattleitung bei Maßnahmen unterrichtet, die sich auf ihre Aufgabenbereiche auswirken. Einigungsvorschläge entscheiden die Werkstätten endgültig (nicht die Vermittlungsstelle). Der Frauenbeauftragten wird ein Teilnahme- und Anhörungsrecht bei Sitzungen des Werkstattrates und der Werksattversammlung zugesprochen. In Werkstätten mit mehr als 200 wahlberechtigten Menschen ist die Frauenbeauftragte auf Verlangen von der Arbeitstätigkeit freizustellen, bei mehr als 700 wahlberechtigen Menschen auch ihre erste Stellvertreterin. Regelungen bezüglich Rechte, Pflichten, Sprechstunden, Kosten und Sachaufwendungen nach § 37 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 sowie §§ 38 und 39 CWMO n.F. gelten für die Frauenbeauftragte und die Stellvertreterinnen entsprechend.

Die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sollen zusammen mit den Wahlen des Werkstattrates zwischen 1. Oktober und 31. November stattfinden, wobei der Wahlvorstand auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vorbereitet und durchführt. Gewählt werden dürfen alle Frauen, die auch in den Werkstättenrat gewählt werden dürfen von Frauen, die wahlberechtigt sind.

 

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
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