Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
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Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
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Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich neu geregelt. Im Einkommensteuergesetz wurde der § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG eingefügt. Demnach zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG nun auch Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen. Das Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF) hat daraufhin zu der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen mit Schreiben vom 15.10.2015 (GZ IV C 5 - S 2332/15/10001; DOK 2015/0581477) Stellung genommen.
Lohnsteuerliche Behandlung
Damit bei dem Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG gegeben ist, müssen seitens des Arbeitsgebers Zuwendungen an den Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen vorliegen. Die Begriffe der "Betriebsveranstaltung" und der "Zuwendung" werden in dem BMF-Schreiben wie folgt definiert:
Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind insbesondere Betriebsausflüge, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern. Unerheblich ist dabei, ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird. Ist der Teilnehmerkreis nicht überwiegend (mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammengesetzt, liegt keine Betriebsveranstaltung vor. Keine Betriebsveranstaltung sind auch die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers, z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, sowie auch ein Arbeitsessen (R 19.6 Absatz 2 LStR).
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Insbesondere sind dies:
a) Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
b) die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
c) Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
d) Geschenke (dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung),
e) Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
f) Barzuwendungen, die statt der in a) bis c) genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
g) Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG erfasst auch die Zuwendungen des Arbeitgebers an seine ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen, sowie Begleitpersonen.
Soweit die oben aufgeführten Zuwendungen den Freibetrag von 110,00 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Alle darüber hinausgehenden Zuwendungen stellen hingegen für den Arbeitnehmer Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit dar.
Vor Einführung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG bestand anstelle des Freibetrags von 110,00 € je Betriebsveranstaltung eine Freigrenze in gleicher Höhe. Somit war bei Überschreitung der Freigrenze alle Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung lohnsteuerpflichtig.
Bei der Ermittlung der Zuwendungen je Arbeitnehmer sind alle zu berücksichtigenden Aufwendungen zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110,00 € anzusetzen. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
Das o.g. BMF-Schreiben stellt klar, dass die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar ist. Die Anwendung des § 40 Abs. 2 EStG ist lt. o.g. BMF-Schreiben für Betriebsveranstaltungen möglichen, also die pauschale Lohnversteuerung in Höhe von 25%.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Die Änderungen der gesetzlichen Regelungen wirken sich grundsätzlich umsatzsteuerlich nicht aus. Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerlichen Grundsätzen.
Das BMF geht davon aus, dass bei der Unterschreitung des Freibetrags von 110,00 € je Arbeitnehmer von einem überwiegend unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers an der Zuwendung ausgegangen werden kann. Dieser kann somit aus den Kosten für die Betriebsveranstaltung die Vorsteuer geltend machen.
Wird hingegen der Freibetrag von 110,00 € überschritten, ist nach Ansicht des BMF von einer überwiegend durch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer veranlasste unentgeltliche Zuwendung auszugehend. Insofern hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Anwendung
Das genannte BMF-Schreiben ist für alle Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2014 anwendbar. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Grundsätze des Schreibens erst auf die Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen angewendet werden, die ab den Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens ausgeführt werden.
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