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Bundessozialgericht stärkt Heimwahlrecht

BSG-Urteil: Sozialhilfeträger dürfe das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten bei der Heimauswahl nicht einschränken.

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 8. Juli 2018 in einem Revisionsverfahren entschieden, dass Sozialhilfeträger pflegebedürftigen Menschen nicht das günstigste Heim vorschreiben dürfen (AZ: B 8 SO 30/16 R).

Der Sozialhilfeträger dürfen das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nicht einschränken. Der Wunsch muss nur dann nicht beachtet werden, wenn damit "unverhältnismäßige Mehrkosten" verbunden sind.

In dem konkreten zugrunde liegenden Fall sollte der Landkreis Oberhavel die Heimpflegekosten für eine pflegebedürftige Frau für den Zeitraum Juli 2009 bis Juli 2014 übernehmen, da Rente und Pflegeversicherung nicht zur Kostendeckung ausreichten. Der Landkreis hielt die Heimkosten für unverhältnismäßig hoch. Er lehnte die Kostenübernahme ab, da der Kostensatz der Einrichtung um rd. 23 % teurer war als der anderer Einrichtungen am Ort und in der weiteren Umgebung.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in diesem Fall am 28. September 2016 den Sozialhilfeträger ebenfalls zur Übernahme der Kosten verurteilt (L 15 SO 141/12). Es stellte in seinem Urteil klar, dass eine Überschreitung der durchschnittlichen Heimkosten in Höhe von mehr als 50% in der Regel unverhältnismäßig sein dürfte. Es verwies auf anderweitige Rechtsprechung, in der jedenfalls eine Überschreitung um bis zu 29 % noch für angemessen gehalten wurde. Zudem verkündete das Landessozialgericht es dürften nur Heime am Wohnort der Klägerin zum Vergleich herangezogen werden. Es stellte ebenfalls klar, dass ein Kostenvergleich anhand der Tagessätze der verglichenen Einrichtungen vorzunehmen ist. Der Sozialhilfeträger hatte aber die Mehrkosten unter Anrechnung des Einkommens der Pflegebedürftigen ermittelt. Hierin sah das Gericht in 2016 eine Ungleichbehandlung von Betroffenen mit mehr oder weniger anrechenbarem Einkommen.

Das Bundessozialgericht teilte die Einschätzung, dass in diesem Fall unverhältnismäßige Mehrkosten nicht vorlägen.

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