Zwischenbericht der Selbstverwaltungspartner bzgl. Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen der Krankenhäuser
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Der Gesetzgeber hat den Selbstverwaltungspartnern (Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) die Ermittlung von Pflegepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche vorgegeben. Grundlage dafür ist der § 137 i des SGB V (Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung).
Neben der Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen ist dabei von den genannten Partnern der Selbstverwaltung bis zum 30. Juni 2018 ebenfalls zu bestimmen, welche Bereiche im Krankenhaus als pflegesensitiv zu bezeichnen sind. Dabei gelten nach allgemeiner Auffassung solche Bereiche als pflegesensitiv, bei denen aus Sicht des Patientenschutzes und aus Sicht der Versorgungsqualität ein Zusammenhang zwischen der Anzahl an Pflegekräften und unerwünschten Ereignissen (Dekubitus, Infektionen der Operationswunde) hegestellt werden kann.
Dazu haben die Partner der Selbstverwaltung im November 2017 sechs Bereiche festgelegt, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen gelten sollen. Diese sechs Bereiche werden z.Zt. durch das IGES-Institut mittels Befragungen von Pflegeexperten aus Wissenschaft und Praxis analysiert. Neben der Bewertung der sechs ausgewählten Bereiche sollen dadurch möglicherweise weitere Bereiche hinzugenommen werden.
Die Problematik der Bestimmung von Pflegepersonaluntergrenzen liegt gem. Zwischenbericht der Selbstverwaltungspartner vom 30. Januar 2018 in dem Umstand begründet, dass es bzgl. der deutschen Versorgungssituation in den relevanten Bereichen keine Studien gibt, auf deren Basis Pflegepersonaluntergrenzen valide abgleitet werden können. Danach muss die erforderliche Datengrundlage über die aktuelle und tatsächliche Pflegepersonalausstattung in den verschiedenen pflegesensitiven Bereichen erst noch geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wird an anderer Stelle die Erhebung von repräsentativen Stichproben von Dienstplänen mit der Personalbesetzung je Schicht und Station diskutiert. Dazu würde zunächst eine freiwillige Teilnahme – wie bei der Kalkulation der DRG's – ausreichen.
Aus diesem Anlass haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) dem Bundesministerium für Gesundheit in ihrem Zwischenbericht einen Vorschlag unterbreitet, bei dem die Untergrenzen auf Basis der Pflegekräfte im gesamten Krankenhaus berechnet werden sollen (Gesamthausansatz). Dieser Ansatz soll gem. Vorhaben DKG und GKV-Spitzenverband zur Anwendung kommen, falls die gesetzliche Frist nicht eingehalten werden kann. Nach Ausführungen der Vertragspartner könnte dieser Ansatz der Festlegung der Vorgaben in pflegesensitiven Bereichen zeitlich befristet als Übergangslösung „vorgeschaltet“ werden.
Nach den Vorstellungen der Selbstverwaltungspartner könnte für jedes Krankenhaus die komplette Vollkräfteanzahl der im Krankenhaus jahresdurchschnittlich beschäftigten examinierten Pflegekräfte dem zu ermittelnden Pflegeerlös, welcher sich aus dem erbrachten Leistungsspektrum ergibt (vereinbartes DRG-Volumen), gegenübergestellt werden. Der sich daraus ergebende Quotient aus examinierten Pflegevollkräften und Pflegeerlösen soll anschließend auf Ebene jedes einzelnen Krankenhauses ins Verhältnis zur Gesamtheit aller Krankenhäuser gebracht werden. Die sich daraus ergebende Verteilung kann dann für die Festlegung einer Pflegepersonaluntergrenze mittels eines „Perzentilansatzes“ genutzt werden. Das bekannteste und gebräuchlichste Perzentil, welches die untere Hälfte aller Werte von der oberen trennt, ist das sog. 50% Perzentil (Median). In diesem Zusammenhang müssten unter einer bestimmten Grenze liegende Krankenhäuser ihr Verhältnis von Pflegenden zu Patienten mindestens bis zu der noch zu vereinbarenden Perzentilgrenze verbessern.
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