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Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Zusammenlegung von Kirchengemeinden Grunderwerbsteuer auslösen kann.

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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden zu einer neuen Gemeinde grunderwerbsteuerpflichtig sein kann, wenn zum Vermögen der Kirchengemeinde Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft gehörten und die neue Gemeinde infolge der Zusammenlegung sämtliche Anteile an dieser Kapitalgesellschaft erwirbt (FG Münster, Urteil vom 7. Juni 2017, 8 K 3992/14 GrE).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kirchengemeinde, wurde durch bischöfliche Urkunde neu errichtet und entstand durch eine Zusammenlegung von insgesamt neun Pfarreien und Kirchengemeinden. Zwei dieser Kirchengemeinden waren gemeinsam die einzigen Gesellschafter einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehörte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zusammenlegung der Kirchengemeinden einen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang darstelle, weil die Klägerin infolgedessen alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH erworben habe.

Die hiergegen erhobene Klage wies der 8. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Das Finanzgericht Münster führt hierzu aus, dass durch den Übergang des Vermögens der einzelnen Kirchengemeinden sich alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH bei der Klägerin vereinigt hätten. Der Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist nach der einschlägigen steuerlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) grunderwerbsteuerpflichtig.

Weiterhin führt das Finanzgericht aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Übergang von Gesellschafteranteilen infolge kirchlicher Organisationsmaßnahmen keine Grunderwerbsteuer auslöse, nicht in Betracht komme. Eine solche Ausnahme sei durch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht geboten, denn dieses Recht befreit die Kirchen nicht von den allgemein geltenden (Steuer-)Gesetzen.

Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer lägen nicht vor. Insbesondere könne der Übergang der Kapitalgesellschaftsanteile infolge der Zusammenlegung der Gemeinden einer – steuerfreien – Grundstücks- bzw. Anteilsschenkung nicht gleich gesetzt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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