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Weitere Anpassung der KHBV und der PBV im Nachgang zum Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr geplant

Sowohl die KHBV als auch die PBV sollen an die neue Umsatzerlösdefinition des § 277 Abs. 1 HGB angepasst werden. Nach Auskünften des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in Abstimmung mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgeschlagenen Änderungen noch im Laufe des Jahres 2016 umgesetzt werden.

Ihre Ansprechpartner

B.A. Julian Börger
B.A. Julian Börger
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
j.boerger@bpg-muenster.de

Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de

 

Bereits im Juli vergangenen Jahres hatten wir in unserem Artikel "Das BilRUG ist da!" die Neuregelungen und Auswirkungen dieses Artikelgesetzes auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss sowie speziell auf Jahresabschlüsse von Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dargestellt.

Vor diesem Hintergrund weisen wir auch auf unsere Seminarveranstaltungen „BilRUG-Kompaktseminar für Mitarbeiter aus dem Finanz- und Rechnungswesen“ am 24. Januar 2017 und am 26. Januar 2017 in Münster hin.

Das Gesetz ist mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2015 in Kraft getreten. Die  wesentlichen Änderungen sind erstmals verpflichtend auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr, also ab dem Jahr 2016, anzuwenden. Schon nach sehr kurzer Zeit wurde weiterer Änderungsbedarf festgestellt, so dass noch im Laufe des Jahres 2016 sowohl die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) als auch die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) erneut angepasst werden sollen. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen haben rechtsformunabhängig neben den handelsrechtlichen Vorschriften auch die speziellen Vorschriften der KHBV bzw. der PBV und damit auch die jeweils in der Anlage 2 (Formblatt) dieser Verordnungen vorgegebene GuV-Gliederung zu beachten.

Mit Einführung des BilRUG und dem damit verbundenen Wegfall des gesonderten Ausweises außerordentlicher Aufwendungen und Erträge in der GuV wurden sowohl die KHBV als auch die PBV bezüglich der Formblätter und des Kontenrahmens angepasst. Eine Anpassung der beiden Vorschriften hinsichtlich der im Zuge des BilRUG neu definierten Umsatzerlöse (vgl. "Das BilRUG ist da!") blieb jedoch aus.

Gemäß der neuen Umsatzerlösdefinition nach § 277 Abs. 1 HGB entfallen die beiden Tatbestandsmerkmale "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" und "typisches Leistungsangebot". Umsatzerlöse im Sinne des BilRUG sind nunmehr alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen einer Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer. Dies führt unter Umständen zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzerlöse, da sowohl für bisherige sonstige betriebliche Erträge als auch bisherige außerordentliche Erträge ein Ausweis unter den Umsatzerlösen zu prüfen ist.

Ein gesonderter GuV-Posten "Umsatzerlöse" ist mit Umsetzung des BilRUG jedoch unverändert weder in der KHBV noch in der PBV zu finden. Eine Umgliederung von Erlösen, die bislang unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen wurden, in die Umsatzerlöse, war mangels eines entsprechenden GuV-Posten bislang nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Nunmehr sollen aber sowohl die KHBV als auch die PBV an die neue Umsatzerlösdefinition des § 277 Abs. 1 HGB angepasst werden.

Geplante Änderungen in der KHBV (GuV-Formblatt)

In der KHBV soll das GuV-Formblatt (Anlage 2) um den Posten  4a "Umsatzerlöse eines Krankenhauses nach § 277 des HGB, soweit nicht in den Posten Nummer 1 bis 4 enthalten – davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre" ergänzt werden.

Im GuV-Posten Nummer 8 "Sonstige betriebliche Erträge" sollen nur noch die neu definierten sonstigen betrieblichen Erträge ausgewiesen werden.

In der Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) wird die Kontengruppe 57 in "Sonstige Erträge" umbenannt (bislang: "Sonstige ordentliche Erträge"). Diese Änderung ist darauf zurückzuführen, dass das HGB in der Fassung des BilRUG nicht mehr zwischen ordentlichen und außerordentlichen Erträgen unterscheidet.

In diesem neuen GuV-Posten 4a sollen zukünftig beispielsweise Erträge aus Vermietung und Verpachtung, Erträge aus der Weiterbelastung von Konzernumlagen oder auch Erträge aus Telefon- und Fernsehnutzung erfasst werden. Bei steuerbegünstigen Krankenhäusern sind in diesem neuen GuV-Posten 4a in der Regel die Erträge aus den sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auszuweisen, die bislang in den sonstigen betrieblichen Erträgen zu finden waren.

Geplante Änderungen in der PBV (GuV-Formblatt)

So wie auch in der KHBV wird auch in der PBV ein neuer Posten 4a "Umsatzerlöse einer Pflegeeinrichtung nach § 277 des HGB, soweit nicht in den Posten Nummer 1 bis 4 enthalten" eingeführt.

Analog zur KHBV verbleiben unter dem Posten Nummer 8 die nun neu definierten sonstigen betrieblichen Erträge.

In der Anlage 4 (Kontenrahmen zur Buchführung) wird die Kontengruppe 57 in "Sonstige Erträge" umbenannt (bislang: "Sonstige ordentliche Erträge"). Auch diese Änderung ist darauf zurückzuführen, dass das HGB in der Fassung des BilRUG nicht mehr zwischen ordentlichen und außerordentlichen Erträgen unterscheidet.

Weiterhin unverändert werden in dem GuV-Posten "Sonstige Erträge" - sowohl nach der KHBV als auch nach PBV – beispielsweise Spenden, Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen oder auch Erträge aus Zuschreibungen und Herabsetzungen von Wertberichtigungen von Forderungen ausgewiesen.

Nach Auskünften des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in Abstimmung mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vorgeschlagenen Änderungen noch im Laufe des Jahres 2016 umgesetzt werden.

Fazit

Sowohl für Krankenhäuser als auch für Pflegeeinrichtungen bedeuten diese neuerlichen Änderungen weiteren Anpassungsbedarf im externen Rechnungswesen. So müssen beispielsweise im Kontenrahmen dieser neue GuV-Posten 4a eingefügt sowie weitere Kontenumgliederungen (in der Regel von den sonstigen betriebliche Erträgen in diesen neuen GuV-Posten 4a) vorgenommen werden.

Diese neue Zuordnung hat dann auch Auswirkungen auf den entsprechenden Ausweis von Forderungen in der Bilanz (Bilanzposten: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Sonstige Vermögensgegenstände) und den mit den Erlösen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (GuV-Posten sonstige betriebliche Aufwendungen oder Materialaufwand bzw. Personalaufwand).

Ebenfalls können sich Auswirkungen auf die Größenklasse des Krankenhauses bzw. der Pflegeeinrichtung nach § 267 HGB ergeben.

Bei der Untersuchung der tatsächlichen Auswirkungen des BilRUG auf Ihr Unternehmen insgesamt bieten wir gerne unsere Unterstützung an.

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