Vorschläge der Leistungserbringerverbände in NRW zur Umsetzung des APG NRW
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Die Refinanzierung der Investitionen von stationären bzw. teilstationären Einrichtung ist für alle Einrichtungen zum 1. Januar 2017 verbindlich in Kraft getreten. Die Umsetzung der Refinanzierung nach der APG DVO NRW bereitet den Altenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen jedoch große Schwierigkeiten. Von den über 2.000 erforderlichen Investitionskostenbescheiden, die zum 1. Januar 2017 von den Einrichtungen beantragt wurden, liegen bis Mitte des Jahres 2017 lediglich etwa 20 % vor und es ist nicht klar zu beantworten, ob die fehlenden Investitionskostenbescheide noch im Jahr 2017 erteilt werden können.
Aus diesem Grund begrüßen insbesondere die Leistungserbringerverbände stationärer Pflegeeinrichtungen in NRW die im Koalitionsvertrag für NRW 2017 bis 2022 von CDU und FDP angekündigte Überarbeitung des Alten- und Pflegegesetzes NRW. In einem Positionspapier schlagen die Leistungserbringerverbände in NRW eine Übergangslösung sowie Lösungsansätze vor.
Durch die Schwierigkeiten in der Bescheiderteilung wäre eine Aussetzung des aktuellen Verfahrens zur Erstellung der Investitionskostenbescheide eine Übergangslösung, die weiterhin Rechtssicherheit und die Beendigung der systematischen und technischen Schwierigkeiten mit der APG DVO gewährleisten würde. Die für das Jahr 2016 gültigen Investitionskostenbescheide müssten somit mindestens für das Jahr 2017 verlängert werden, um den Einrichtungen Bestandsschutz zu sichern. Dies müsse auch für Einrichtungen gelten die bereits einen Bescheid für 2017 erhalten haben, gegen den jedoch Widerspruch eingelegt worden ist.
Zudem schlagen die Leistungserbringerverbände in NRW ein praktikables und einfaches Verfahren zur Umsetzung des § 82 Abs. 3 SGB XI und der BSG-Urteile vor. Dieses Verfahren sieht keinen Rückgriff auf die Vergangenheit sowie eine strenge kameralistische Betrachtung vor, wie es jetzt in der APG DVO NRW umgesetzt ist.
Für Eigentumseinrichtungen in der vollstationären Pflege soll auf das bisherige Verfahren der gesonderten Investitionskostenberechnung unter der Berücksichtigung des Tatsächlichkeitsprinzips in der Verwendung der Mittel zurückgekehrt werden. Somit müssen die Einrichtungen nachweisen, dass die Mittel, die es für die anerkennungsfähigen Aufwendungen erhält, auch für investive Zwecke verwendet werden.
Für stationäre Einrichtungen im Mietmodell würden die tatsächlichen Mietaufwendungen anerkannt werden und in Tagespflegeeinrichtungen die notwendigen Aufwendungen für den Ausbau der Tagespflege sichergestellt werden.
Neben diesen Lösungsansätzen für die Investitionskostenberechnung sehen die Leistungserbringerverbände in NRW eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Anforderungen nach dem WTG bis zum 31. Dezember 2021 als sinnvoll an. Im Wesentlichen sind in der Standardanpassung die Erfüllung einer Einzelzimmerquote von mindestens 80 % und die Anpassung der Sanitärräume enthalten. Da die rechtzeitige Erfüllung der Modernisierungsstandards für viele Einrichtungen in der Frist zum 31. Juli 2018 nicht umsetzbar ist, wird es ohne Verlängerung der Frist zu einer erheblichen Reduzierung der Platzzahlen und sogar zur Schließung von einzelnen Einrichtungen kommen.
Eine Reaktion auf das Positionspapier der Leistungserbringerverbände in NRW steht noch auf. Wir werden Sie über Neuigkeiten auf dem Laufenden halten.
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