Verpachtung von Einrichtungsgegenständen kann umsatzsteuerfrei sein
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Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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m.kock@bpg-muenster.de
Der Bundesfinanzhof (nachfolgend: BFH) hat in seinem am 10.02.2016 veröffentlichten Urteil vom 11.11.2015 - V R 37/14 entschieden, dass die Vermietung von beweglichem Inventar eines Seniorenwohnheimes als steuerliche Nebenleistung der langfristigen Vermietung ebenfalls nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei erfolgen kann. Als Begründung führte der BFH aus, dass dies eine Nebenleistung darstellt, da sie für die Nutzung der gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig ist.
Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die bei mitvermieteten Einrichtungsgegenständen, z.B. Büromobiliar, davon ausgeht, dass dies, neben der umsatzsteuerfreien langfristigen Vermietung, eine umsatzsteuerpflichtige (Haupt-)Leistung begründet (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 UStAE).
Mit dem Urteil des BFH entfällt der zumeist langwierige Streit mit der Finanzverwaltung, welcher Teil des gesamten Mietzinses einer langfristigen entgeltlichen Überlassung einer Sozialimmobilie dem beweglichen Inventar zuzuordnen ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt. Steuerbegünstigte Körperschaften, die eine möblierte Immobilie, z.B. eine Seniorenwohnanlage, langfristig vermieten, können daher den auf diesen Bereich entfallenden gesamten Mietzins nunmehr umsatzsteuerfrei stellen.
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