Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Datum vom 17. Dezember 2015 die Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV) in Kraft gesetzt.
Die Verordnung regelt das Nähere zur Verwaltung des Strukturfonds zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen im Krankenhaussektor. Die Einrichtung eines Strukturfonds wurde durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vorgegeben. Der Strukturfonds hat insbesondere den Zweck, Überkapazitäten abzubauen, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen (z. B. Gesundheits-oder Pflegezentren, stationäre Hospize) zu fördern. Dabei werden die Mittel des Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt und auf Antrag der Länder durch das Bundesversicherungsamt (BVA) ausgezahlt.
Im Rahmen der Verordnung werden die Kriterien festgelegt, die ein Vorhaben erfüllen muss, um mit Mitteln des Strukturfonds gefördert werden zu können.
Gemäß § 1KHSFV sind folgende Vorhaben förderfähig:
- Die dauerhafte Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere die Schließung eines Standorts, einer unselbständigen Betriebsstätte oder der Fachrichtung, mindestens aber einer Abteilung eines Krankenhauses.
- Die standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, insbesondere von Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, soweit in den betroffenen Krankenhäusern jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist, oder
- die Umwandlung eines Krankenhauses oder von Teilen akutstationärer Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere eines Standorts, einer unselbständigen Betriebsstätte oder der Fachrichtung, mindestens aber einer Abteilung eines Krankenhauses
- a) in eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung oder
- b) in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Umsetzung des Vorhabens am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat.
Weiterhin wird die Abgrenzung der förderungsfähigen Kosten vorgenommen. Zudem wird das Verfahren der Vergabe der Fördermittel durch das BVA geregelt. Dazu gehören auch Regelungen bzgl. der durch die Länder vorzulegenden Unterlagen zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen. Außerdem werden die Voraussetzungen und das Verfahren der Rückforderung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds in der vorliegenden Verordnung geregelt.
In der Verordnung wird zudem ein Verfahren zur Auswertung der Wirkungen der Förderung vorgegeben, das von den obersten Landesbehörden gegenüber dem BVA einzuhalten ist. Schließlich enthält die Verordnung auch Regelungen zur Erstellung von Verwendungsnachweisen.
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