Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (Referentenentwurf)
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Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Prüfungsleiter
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a.fennen@bpg-muenster.de
Mit Datum vom 15. März 2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf einer Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser veröffentlicht. Damit sollen die Vorgaben für die Freihaltepauschalen angepasst sowie die Rahmenbedingungen für einen Ganzjahresausgleich 2021 etabliert werden.
Einige zentrale Forderungen der Krankenhäuser für einen Krankenhausschutzschirm 2021 werden mit dem Referentenentwurf grundsätzlich aufgegriffen. Allerdings sieht die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) noch im Detail Korrekturbedarf.
Folgende Regelung sind lt. Referentenentwurf vorgesehen:
- Verlängerung der Ausgleichszahlungen bis zum 31. Mai 2021. Alle weiteren Fristen sollen entsprechend verlängert werden.
- Absenkung der 7-Tage-Inzidenz von 70 auf 50 als Voraussetzung für die Ausgleichszahlungen.
- Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Ausgleich von coronabedingten Erlösrückgängen im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019. Ergänzend soll auch ein Ausgleich von Erlösanstiegen im Jahr 2021 gegenüber 2019 erfolgen, soweit diese auf den Erhalt von Ausgleichszahlungen zurückzuführen sind. Um einen Versorgungsanreiz aufrechtzuerhalten und dem allgemeinen Niveau der Leistungsentwicklung Rechnung zu tragen, sollen bei der Ermittlung des Erlösrückgangs für 2021 95 % der Erlöse von 2019 gegenübergestellt werden.
- Bis zum 30. November 2021 sollen die Vertragsparteien auf Bundesebene das Nähere über den Ausgleich für das Jahr 2021 vereinbaren. U. a. ist die Höhe des Ausgleichssatzes in der Spanne von 75 % und 95 % für den Ausgleich der coronabedingten Erlösrückgänge festzulegen. Ergänzend sind weitere Vorgaben für die Erlösausgleiche formuliert, wie beispielsweise die Berücksichtigung der durchschnittlichen Landesbasisfallwertanstiege.
- Um die Liquidität der Krankenhäuser für das laufende Jahr sicherzustellen, verlängert der Verordnungsgeber auch die verkürzte Frist von fünf Tagen, binnen derer die Kostenträger die Rechnungen begleichen sollen, bis zum 31. Dezember 2021.
In einem ersten Änderungsantrag sind darüber hinaus Anpassungen beim Fixkostendegressionsabschlag (FDA) und bei der Kappungsgrenze nach § 5 Abs. 4 KHEntgG (Zuschlag für Erlösausgleiche) vorgesehen.
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie entsprechend informieren.
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