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Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser in Kraft getreten

Mit Datum vom 9. April 2021 ist die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser in Kraft getreten.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Dipl.-Kfm. Andreas Fennen
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
a.fennen@bpg-muenster.de

Nachdem an dieser Stelle erst vor Kurzem über den Referentenentwurf einer Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser berichtet wurde, ist die Verordnung nun am 8. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit am 9. April 2021 in Kraft getreten. Im Vergleich zum Referentenentwurf enthält die endgültige Verordnung einige Nachbesserungen im Sinne der Krankenhäuser. Zu den Nachbesserungen zählen insbesondere die Einführung einer Liquiditätshilfe für Krankenhäuser, die im I. Quartal 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, die Anhebung des beim Erlösrückgangs für das Jahr 2021 zu berücksichtigten Erlösanteils aus dem Jahr 2019 von 95 % auf 98 % sowie die gesetzliche Festlegung des Ausgleichssatzes in Höhe von 85 %.

Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

  • Verlängerung der Ausgleichszahlungen bis zum 31. Mai 2021. Alle weiteren Fristen werden entsprechend verlängert.
  • Einführung einer Liquiditätshilfe für die Krankenhäuser, die im 1. Quartal 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben und in diesem Zeitraum Belegungsrückgänge gegenüber dem Jahr 2019 zu verzeichnen hatten. Diese Krankenhäuser können nun Abschlagszahlungen in Form eines Zuschlags verlangen.
  • Das verkürzte Zahlungsziel von 5 Tagen für Krankenhausabrechnungen wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Absenkung der 7-Tage-Inzidenz von 70 auf 50 als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen ab dem 5. April 2021.
  • Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Ausgleich von Erlösrückgängen aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV2 im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019. Ergänzend soll auch ein Ausgleich von Erlösanstiegen im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 erfolgen, soweit diese auf den Erhalt von Ausgleichszahlungen zurückzuführen sind.
  • Der Ausgleichssatz für das Jahr 2021 beim Erlösrückgang ist gesetzlich auf 85 % festgelegt.
  • Ebenfalls gesetzlich festgelegt wird die 85 %ige Anrechnung der Ausgleichszahlungen im Rahmen des Erlösausgleichs.

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