Vermögensverwaltung
BFH: Leistungen der Vermögensverwaltung unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %
Mit Urteil vom 20. März 2014, Az. V R 4/13, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Leistungen der Vermögensverwaltung bei einer steuerbegünstigten Körperschaft dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, wonach Leistungen einer steuerbegünstigten Körperschaft im Bereich der Vermögensverwaltung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, ist nach Auffassung des BFH nicht mit dem Europarecht des Art. 98 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar.
In dem Urteilsfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein seinen Vereinsmitgliedern entgeltlich Sportanlagen zur Verfügung gestellt. Der Verein war der Meinung, dass die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und somit ein Vorsteuerabzug möglich ist. Der BFH gab der Klage des Vereins statt, dass es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um steuerbare und steuerpflichtige Entgelte für die Überlassung der Sportanlagen handelt. Darüber hinaus hat der BFH ausgeführt, dass der ermäßigte Steuersatz jedoch nur dann Anwendung finden kann, wenn diese Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden.
Leistungen im Rahmen einer Vermögensverwaltung können hingegen nur dann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG weiterhin mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % ausgeführt werden, wenn eine nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeit vorliegt. Dies ist beispielsweise bei dem bloßen Halten von Gesellschaftsanteilen der Fall. Die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen an Vereinsmitglieder stellt hingegen aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Vermögensverwaltung dar und unterliegt somit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.
Der BFH begründet diese Auffassung damit, dass das Europarecht nach Art. 98 MwStSystRL entgegen den Vorgaben in § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG den ermäßigten Umsatzsteuersatz für steuerbegünstigte Körperschaften nur dann gestattet, wenn der Erbringer einer Lieferung oder sonstigen Leistung eine von den Mitgliedsstaaten anerkannte steuerbegünstigte Körperschaft ist und diese die Lieferungen oder sonstigen Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit erbringt.
Durch die dargestellte BFH-Rechtsprechung weicht der umsatzsteuerliche Begriff der Vermögensverwaltung nunmehr von dem ertragsteuerlichen ab. Auf Ebene der Umsatzsteuer liegt eine Vermögensverwaltung demnach nur noch bei einer nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit vor. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kommt somit nur noch für Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs infrage.
Steuerbegünstigte Körperschaften betrifft die neue Rechtsprechung des BFH insbesondere bei Nutzungsüberlassungen, z.B. für Werbezwecke, die bislang dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterlagen.
Fazit:
Steuerbegünstigte Körperschaften, die bislang Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung unter Berufung auf § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % ausgeführt haben, sollten ihre Rechnungsstellung vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung auf den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % umstellen. Die Änderung sollte zeitnah mit den Vertragspartnern abgestimmt werden, um mögliche Nachforderungen der Finanzverwaltung zu vermeiden.
Ihr Ansprechpartner:
Dipl.-Bw. (FH) Matthias Kock
Steuerberater
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