Verluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben während der Corona-Pandemie - Steuerliche Hilfestellungen
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Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)
0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de
Die Corona-Pandemie stellt derzeit die Wirtschaft vor große, vor allem finanzielle Herausforderungen. Von dieser Problematik sind auch steuerbegünstigte Körperschaften betroffen. Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist neben der rein finanziellen Situation, jedoch auch die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Maßgaben, insbesondere bei der Entstehung von Verlusten im einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu beachten, deren Verstoß eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit im Regelfall zur Folge hat.
Gemäß dem Gebot der Selbstlosigkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO dürfen steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gestattet, Mittel des ideellen Bereichs, Gewinne aus den Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung für den Ausgleich von Verlusten im einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden (vgl. AEAO zu § 55 Nr. 4 Satz1 i. V. m. AEAO zu § 64 Abs. 2 Nr. 17). Dies führt zu einer Mittelfehlverwendung.
Steuerbegünstigte Körperschaften haben in ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Cafés, Cafeterien etc.) im Rahmen des im Kalenderjahr 2020 überwiegend sowie derzeit herrschenden Lock-downs erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen, sodass defizitäre Ergebnisse die Folge sind. Unter anderen Umständen wäre dies nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten schädlich.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 9. April 2020 (IV C 4 – S 223/19/10003:003) festgehalten, dass der nachweislich in der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 entstandene Ausgleich von Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen der Zweckbetriebe sowie Erträgen aus der Vermögensverwaltung für die Steuerbegünstigung unschädlich ist. Diese Verrechnungsmöglichkeit gilt auch für Verluste, die im Bereich der Vermögensverwaltung entstehen.
Im Rahmen eines Kompendiums zu häufig gestellten Fragen der steuerlichen Maßgaben im Rahmen der Corona-Pandemie (FAQ „Corona“ Steuern) vom 23. Februar 2021 des Bundesministeriums der Finanzen ist unter Anderem diese Problematik wiederum aufgegriffen worden. Darin wird in Bezug auf den Ausgleich von Verlusten, die bis zum 31. Dezember 2021 durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie entstehen folgendes geregelt: Es wird nicht beanstandet, wenn die Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des ideellen Bereichs wie zum Beispiel Spenden und Mitgliedsbeiträgen, ausgeglichen werden. Auch ein Ausgleich von dauerhaften Verlusten mit den Mitteln aus dem ideellen Bereich wird seitens der Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Wie im Falle von dauerhaften Verlusten umzugehen ist, die sich in der Pandemie noch erhöht haben, ist nicht geregelt. Wie die Finanzverwaltung in einem konkreten Fall damit umgehen wird, bleibt abzuwarten.
Diese Regelung stellt damit für das Kalenderjahr 2021 eine erhebliche Einschränkung der vorherigen im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 festgehaltenen Billigkeitsmaßnahme dar. Insbesondere Krankenhäuser, deren Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen sich in einer eher geringfügigen Höhe belaufen, könnten hierbei benachteiligt sein. Auch kann ein Ausgleich von Verlusten im Bereich der Vermögensverwaltung im Jahr 2021 nicht mehr mit Ergebnissen aus anderen Bereichen ausgeglichen werden.
Eine weitere bisher ungeklärte Frage besteht zudem, welche gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen entstehen, wenn in sämtlichen Tätigkeitsbereichen einer steuerbegünstigten Körperschaft Verluste ausgewiesen werden und damit ein Ausgleich selbst mit dem begünstigten Bereich somit nicht mehr möglich ist.
In der Praxis ist es in Jahren 2020 und 2021 somit ebenfalls wichtig, auf die Ergebnisse in den Bereichen der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ein besonderes Augenmerk zu legen. Insbesondere sollte genau dokumentiert werden, ob und in welcher Höhe ein Verlust durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie entstanden ist bzw. sich erhöht hat.
Bei weitergehenden Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts
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