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Verlängerung Optionszeitraum § 2b UStG

Am 6. Mai hat das Bundeskabinett mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ein weiteres Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, um mit steuerlichen Erleichterungen die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern. Diese Änderungen sind auch für alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts interessant. Unter anderem ist hier vorgesehen, den Optionszeitraum für die Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)

0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de

Am 6. Mai hat das Bundeskabinett mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ein weiteres Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, um mit steuerlichen Erleichterungen die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern. Diese Änderungen sind auch für alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts interessant. Unter anderem ist hier vorgesehen, den Optionszeitraum für die Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Begründet wird dies mit vordringlicheren Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Bistümer und Kirchengemeinden, haben.

Allerdings besteht weiter die Möglichkeit, die Regelungen des § 2b auch vorzeitig anzuwenden und die Option zu wiederrufen. Dies gilt aber immer erst mit dem Beginn des Kalenderjahres, dass auf die Abgabe des Widerrufes folgt.  

Mit einer Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat wird Anfang Juni gerechnet. Da sowohl der Bundesrat sowie auch die Bundesregierung schon Ende letzten Jahres eine Verlängerung des Optionszeitraumes angeregt hatten, ist davon auszugehen, dass die Regelung auch in der vorgeschlagenen Weise verabschiedet wird.      

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