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Verlängerung der umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

Die Befristung der Regelungen über Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe wird bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Karsten Schulte
Rechtsanwalt Karsten Schulte
Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater
0251 - 48204-28
k.schulte@bpg-muenster.de

BMF-Schreiben vom 5. Februar 2019

Insbesondere steuerbegünstigte Körperschaften engagieren sich, um die Flüchtlinge, die seit einigen Jahren in großer Zahl nach Deutschland kommen, zu unterstützen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 und 20. November 2014 gewährt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden (wir haben berichtet). Bislang waren die Regelungen bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2019 ist die Befristung sämtlicher Regelungen über Billigkeitsmaßnahmen gemäß der BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 und 20. November 2014 bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert worden.

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