Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte mit Schreiben vom 20. November 2014 Billigkeitsmaßnahmen bei einer vorübergehenden Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern festgelegt.
Danach können die oben genannten Leistungen bei steuerbegünstigten Körperschaften gem. §§ 51 ff. AO als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 65 AO bzw. § 66 AO sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts als hoheitlicher Bereich behandelt werden, sofern die Entgelte aus öffentlichen Kassen gezahlt werden.
Diese Regelung hat das BMF nun mit Schreiben vom 31. Juli 2018 bis zum Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
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Ihre Ansprechpartnerin:
Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts
Steuerberaterassistentin in der Steuerabteilung
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