Vereinsrecht: Vorstand kann seine steuerlichen Pflichten nicht delegieren
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Der Vorstand eines Vereins darf die Führung der Vereinsgeschäfte nicht aufgrund einer umfassenden Vollmacht einem faktischen Vorstand überlassen. Wer nicht in der Lage ist, sich innerhalb des Vereins durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, muss als Vereinsvorsitzender zurücktreten und darf im Rechtsverkehr nicht den Eindruck erwecken, er sorge für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte. Der Vorstand kann sich seiner steuerlichen Pflichten und damit seiner Haftung nicht durch eine Bevollmächtigung anderer Personen entledigen. Dies entschied das Finanzgericht des Saarlandes mit Urteil vom 7. Dezember 2016, Az.: 2 K 1072/14.
Der Fall
Der Vorstand eines Vereins hatte dem Schatzmeister uneingeschränkte Vollmacht erteilt, die Geschäfte des Vereins an seiner Stelle zu führen.
Ein Großteil der Einnahmen aus Spenden wurde für satzungsfremde Zwecke verwendet. Das Finanzamt erkannte dem Verein die Gemeinnützigkeit ab und erließ entsprechende Steuerbescheide über Ertragsteuer und Umsatzsteuer. Da der Verein die Steuerforderung nicht erfüllen konnte, erging gegen den Vorstand ein Haftungsbescheid. Dagegen klagte er mit der Begründung, die zweckwidrige Verwendung der Spenden sei nicht ihm anzulasten, sondern dem Schatzmeister.
Keine Haftungsfreistellung durch Bevollmächtigung
Dieser Auffassung folgt das Finanzgericht nicht. Eine Haftung des Vorstands ergebe sich aus § 69 Satz 1 AO. Er habe als gesetzlicher Vertreter des Vereins seine steuerlichen Pflichten gemäß § 34 AO zumindest grob fahrlässig verletzt.
Die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten ergab sich aus seiner Position als Vorstand und damit als gesetzlicher Vertreter des Vereins. Dieser Pflicht konnte er sich nicht durch die Übertragung der Geschäftsführung aufgrund einer Generalvollmacht entziehen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Schatzmeister von ihm eine umfassende Vollmacht erhalten hatte und als faktischer Vorsitzender agierte. Der vollständige Entzug der Vertretungsmacht des Vorstands ist ausgeschlossen. Eine solche Entmachtung ist mit der gesetzlichen Stellung als Vertreter nicht vereinbar.
Der Vorstand handelte nach Auffassung des Gerichts grob fahrlässig, weil er die erforderliche Sorgfalt, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hatte. Er musste gewusst haben, dass er sich seine steuerlichen Pflichten nicht durch eine „Generalvollmacht“ entziehen konnte, sondern sie persönlich wahrnehmen musste.
Für das Gericht war auch nicht ersichtlich, dass er die Tätigkeit des Schatzmeisters überwacht und kontrolliert hätte.
Empfehlung
Bei Übertragung der steuerlichen Pflichten auf eine andere Person muss der Vorstand diese Person bei der Aufgabenerfüllung überwachen, um sich nicht der Gefahr einer Steuerhaftung nach § 69 AO auszusetzen, oder das Amt niederlegen.
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