Vereinsrecht: Einladung zur Mitgliederversammlung
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Beschlüsse, die auf einer Mitgliederversammlung gefasst werden, zu der nicht alle Mitglieder eingeladen waren, sind nichtig. Dies stellte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Beschluss vom 3. Januar 2019 (Az: 7 W 72/18) fest.
Sachverhalt
Zu der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand des Vereins gewählt wurde, waren drei Mitglieder nicht eingeladen worden. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister. Hiergegen legte der neu gewählte Vorstand Beschwerde beim OLG ein. Dieses wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Entscheidung
Zur Begründung führte es aus, dass die in der Mitgliederversammlung erfolgte Neuwahl des Vorstandes deshalb unwirksam sei, weil die Mitgliederversammlung infolge Nichtladung von jedenfalls drei Vereinsmitgliedern nicht ordnungsgemäß einberufen war und nicht festzustellen war, dass der Einberufungsmangel für die Wahlentscheidung ohne Relevanz geblieben sei. Für das Vereinsrecht gelte der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung zur Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung führe. Die wirksame Wahl des Vorstandes eines Vereins durch die Mitgliederversammlung setze gemäß § 32 BGB die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung voraus. Die Nichteinladung eines Teils der Mitglieder sei ein Einberufungsmangel, der einen Nichtigkeitsgrund darstelle. Ein Verfahrensfehler führe immer dann zur Nichtigkeit, wenn der Fehler als relevant für die Ausübung der Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied anzusehen ist.
Das OLG bejahte vorliegend die Relevanz des Ladungsmangels. Die Ladung des Mitglieds zur Mitgliederversammlung des Vereins diene der Sicherung eines unverzichtbaren Mitgliedsrechts, nämlich dem Teilnahmerecht an der Versammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Versammlung. Das Teilnahmerecht gehe über das Recht, an der Abstimmung mitzuwirken, hinaus und sei auch dann unentziehbar und deshalb zu gewährleisten, wenn ein Teil der nicht geladenen Mitglieder in der Versammlung nicht stimmberechtigt gewesen sei. Infolge der Nichtladung seien auch diese Mitglieder gehindert worden, die Willensbildung durch Wortbeiträge in der Versammlung zu beeinflussen. Die Relevanzschwelle sei damit überschritten, auf Kausalitätserwägungen komme es nicht an.
Fazit
Bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen unterlaufen regelmäßig Fehler. Das Vereinsregister hat von Amts wegen die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Auf die Prüfung, ob die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, legt das Registergericht besonderes Augenmerk. Daher sollten die für die Einberufung der Mitgliederversammlung geltenden satzungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen in jedem Fall eingehalten werden.
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