Verdeckte Gewinnausschüttung
Leistungsbeziehungen unter Beteiligung steuerbegünstigter Körperschaften rücken in das Blickfeld der Betriebsprüfung
Um Synergien zu schaffen und sich gegenüber Mitbewerbern besser zu positionieren schließen sich steuerbegünstigte Körperschaften vermehrt zu Konzernen zusammen. Zentrale Dienste wie z.B. Geschäftsführung, Lohn- und Finanzbuchhaltung und Personalwesen werden dabei häufig bei der Konzernmutter gebündelt und an die Tochter- und Enkelgesellschaften weiterberechnet. Daneben werden auch Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Tochtergesellschaften aufgenommen, wie z.B. Personalgestellung, und gelegentlich auch Dienstleistungen an externe steuerbegünstigte Körperschaften erbracht.
Die Bündelung von Zentralen Diensten bei der Holding und die Weiterberechnung an die Tochtergesellschaften geschieht dabei häufig auch, um die wirtschaftliche Eingliederung der Tochter in das Unternehmen der Holding im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu gewährleisten. Auf Ebene der Umsatzsteuer ist die entgeltliche Erbringung von sogenannten Managementleistungen an die Tochtergesellschaften als auch die Leistungsbeziehungen zwischen den Tochtergesellschaften in der Folge nicht umsatzsteuerbar und kann ohne Einbehalt von Umsatzsteuer erfolgen.
Ertragsteuerlich begründet die Holding mit der entgeltlichen Erbringung von Managementleistungen oder der Personalgestellung an die Tochtergesellschaften hingegen steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, da sie mit diesen Tätigkeiten nicht mehr nach § 57 AO unmittelbar ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck verfolgt. In der Folge muss sie für diese Tätigkeiten eine gesonderte Ergebnisrechnung erstellen und die Gewinne den Ertragsteuern unterwerfen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Das gleiche gilt für Tochtergesellschaften, die solche Leistungen an die Holding oder externe steuerbegünstigte Körperschaften erbringen.
In der Praxis wird diese Belastung mit Ertragsteuern häufig dadurch umgangen, dass lediglich die tatsächlichen Kosten weiterberechnet werden. Da die Erträge aus den Erstattungen und die entstandenen Aufwendungen folglich gleich hoch sind, ergibt sich für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kein Gewinn, der den Ertragsteuern unterworfen werden muss.
Die Finanzverwaltung vertritt im Rahmen von Betriebsprüfungen in letzter Zeit häufig die Auffassung, dass die Weiterberechnung der tatsächlichen Kosten bei der Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen zwischen zwei steuerbegünstigten Körperschaften innerhalb eines Konzerns eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Die Finanzverwaltung begründet diese Auffassung regelmäßig damit, dass eine Erbringung von Leistungen ohne Gewinnaufschlag nicht dem Marktüblichen entspricht und der gewährte Preisvorteil durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Da verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG das Einkommen nicht mindern dürfen und für die Gewinnermittlung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften gelten, unterwirft die Finanzverwaltung in der Folge einen fiktiven Gewinnaufschlag nachträglich den Ertragsteuern.
Auf die Weiterberechnung der Kosten an steuerbegünstigte Körperschaften außerhalb des Konzerns oder zwischen zwei Schwestergesellschaften, zwischen denen es grundsätzlich an einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis fehlt, finden nach Sicht der Finanzverwaltung dabei die Vorschriften über die Einlage nach §§ 4 Abs. 1 S. 8, 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG Anwendung, so dass in der Folge ebenfalls ein nachträglicher Gewinnaufschlag berechnet und besteuert wird.
Diese Auffassung der Finanzverwaltung im Rahmen von Betriebsprüfungen wird insbesondere in der Literatur stark kritisiert (vgl. Kirchhain, Wie viel Gewinn nötig, wie viel möglich? - Leistungsbeziehungen gemeinnütziger Unternehmen und Konzerne auf dem Prüfstand, Der Betrieb 2014, S. 1831 – 1838). Dabei wird darauf hingewiesen, dass bei steuerbegünstigten Körperschaften aufgrund der hohen Personalaufwendungen auch eine Weiterberechnung der tatsächlichen Kosten durchaus als marktüblich angesehen werden kann. Die Erhebung eines Gewinnaufschlags wäre insofern nicht sachgerecht.
Weiterhin habe für die (grenzüberschreitende) Weiterberechnung von Verwaltungsleistungen innerhalb eines Konzerns bei der Finanzverwaltung bislang der Grundsatz geherrscht, dass bei einer Weiterberechnung der tatsächlichen Kosten die Marktüblichkeit gewahrt sei. Dies wird jedoch durch die Betriebsprüfung vor Ort häufig nicht berücksichtigt.
Fazit:
Steuerbegünstigte Körperschaften werden in Zukunft damit rechnen müssen, dass ihre Leistungsbeziehungen zu anderen Rechtsträgern innerhalb und außerhalb eines Konzerns im Rahmen von Betriebsprüfungen seitens der Finanzverwaltung betrachtet werden. Um das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung und der damit verbundenen nachträglichen Belastung mit Ertragsteuern zu minimieren, sollten die Beteiligten vor Beginn der Leistungserbringung schriftliche Verträge wie unter fremden Dritten abschließen.
Ihr Ansprechpartner:
Dipl.-Bw. (FH) Matthias Kock
Steuerberater
BPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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