Urteil zum Sanierungsgeld der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, Dortmund
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Holger Hiesgen
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
h.hiesgen@bpg-muenster.de
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK), Dortmund, teilt auf Ihrer Homepage mit, dass am 18. und 19. Mai 2017 vor zwei verschiedenen Senaten am Oberlandesgericht Hamm mündliche Verhandlungen über die Rechtmäßigkeit der Sanierungsgelderhebung durch die KZVK stattfanden. Beide Senate halten die Sanierungsgelderhebung für rechtswidrig mit der Folge, dass die KZVK das erhaltene Sanierungsgeld zurückzuzahlen hat. Schriftliche Urteilsbegründungen stehen noch aus. Nicht in Zweifel gezogen wurde die Verpflichtung der Dienstgeber, für die von ihnen erteilten Versorgungszusagen an Mitarbeiter auch finanziell gegenüber der KZVK einzustehen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sanierungsgelderhebung der KZVK in verschiedenen Punkten beanstandet, die sich verkürzt wie folgt zusammenfassen lassen. Im Wesentlichen hatte die Kasse wegen der seit 2001 gestiegenen Lebenserwartung und den dauerhaft niedrigen Zinsen Sanierungsgeld zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Pflichtbeitragssatz unter dem Umlagesatz vom November 2001 lag. Der 6. Senat des Oberlandesgerichts Hamm habe sich in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2017 auf den Standpunkt gestellt, dass die tarifvertragliche Grundlage die Verwendung des Sanierungsgeldes für diese Zwecke und Erhebung in dieser Form nicht vorsieht.
Als Folge der Gerichtsentscheidung kann die KZVK den Fehlbetrag im Altbestand nur mit einem angepassten Finanzierungsinstrument ausgleichen. Dabei müssen die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren neu aufgestellten formalen Anforderungen an eine solche Finanzierung beachtet werden. Gleichzeit wird versucht, die Steuerfreiheit der Zahlungen wie beim bisherigen Sanierungsgeld für die Beteiligten auch künftig zu erhalten. Eine entsprechende Satzungsänderung der KZVK ist in Vorbereitung.
Weiterhin führt die KZVK aus, dass für die Beteiligten aktuell kein Handlungsbedarf besteht. Nach wie vor gilt, dass bei einem rechtskräftigen Urteil zum Sanierungsgeld alle Beteiligten gleich behandelt werden. Neben einer Sanierungsgeldrückzahlung gilt dies auch für den Verzicht auf die Einrede der Verjährung und die Verzinsung der geschuldeten Beträge.
In diesem Zusammenhang verweisen wir für den Bereich der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Köln, auf unsere Homepage, wo wir unter dem Punkt "Aktuell im Fokus" aktuelle Meldungen zum Sanierungsgeld bzw. Finanzierungsbeitrag veröffentlichen.
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