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Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags – Veröffentlichung der Fallpauschalen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln für das Jahr 2019

Das InEK hat die Fallpauschalen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln veröffentlicht - für diese gilt der Fixkostendegressionsabschlag nicht.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
Prüfungsleiter
0251 - 48204-0
h.menzel@bpg-muenster.de

Mit aktueller Meldung vom 28. August 2018 ("Festlegung des Fixkostendegressionsabschlags auf 35%") hatten wir Sie bereits über die aktuelle Entwicklung zum Thema "Fixkostendegressionsabschlag" informiert.

§ 4 Abs. 2b Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) bestimmt, dass für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, der Fixkostendegressionsabschlag nach §10 Abs. 13 KHEntG anzuwenden ist. § 4 Abs. 2b Satz 3 KHEntG regelt Ausnahmetatbestände, bei denen der o.g. Abschlag nicht gilt; unter anderem werden hier Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln genannt.

Das InEK wurde von den Vertragsparteien damit beauftragt, diese Leistungen auf Grundlage der Kalkulationsdaten jährlich zu veröffentlichen und die Parteien auf diese Weise bei der Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags zu unterstützen. Die Kalkulation richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Handbuchs zur Kalkulation von Fallkosten der Selbstverwaltung.

Für 2019 wurden seitens des InEK DRGs mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln getrennt nach Hauptabteilungen (insgesamt 18 DRGs) und nach Belegabteilungen (insgesamt 13 DRGs) veröffentlicht.

Die vollständige Liste finden Sie auf der Internetseite des InEK unter:

https://www.g-drg.de/G-DRG-System_2019/Fallpauschalen-Katalog/Fallpauschalen-Katalog_2019

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