Umsatzsteuerpflicht bei Mahlzeitendiensten ab dem Jahr 2020
Ihr Ansprechpartner
Dipl.- Kfm. Hauke Hübert
Leiter der Steuerabteilung
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM gGmbH)
0251 - 48204-21
h.huebert@bpg-muenster.de
Am 7. November 2019 wurde das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) vom Bundestag beschlossen und am 8. November 2019 vom Bundesrat angenommen. Bei dem Gesetz handelt es sich um ein umfangreiches Artikelgesetz, das zahlreiche Neuregelungen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, zur Bekämpfung von Steuergestaltungen sowie notwendige Anpassungen an das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH beinhaltet. Allerdings ergaben sich auch im Bereich der Umsatzsteuerbefreiungen einige entschiedene Änderungen.
Umgesetzt wurde insbesondere die viel diskutierte Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG. Bisher wurden nach dieser Vorschrift die Umsätze der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese als gemeinnützig anerkannt sind, die Leistungen hilfebdürftigen Personen zugutekommen und die Preise für die Leistungen hinter denen von sogenannten Erwerbsunternehmen zurück bleiben. Unter diese Regelung fielen bisher grundsätzlich auch die Leistungen im Bereich Essen auf Rädern. Mit der Änderung des § 4 Nr. 18 UStG wurde der Wortlaut an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) angepasst, die Deutschland bisher nicht korrekt umgesetzt hatte. Hiernach kann eine Steuerbefreiung nunmehr nur noch erfolgen, wenn es sich bei den erbrachten Leistungen um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Umsätze handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistungen von einer Einrichtung mit sozialem Charakter, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, ausgeführt werden. Auswirkungen kann dies laut Gesetzesbegründung ausdrücklich unter anderem auf die zukünftige umsatzsteuerliche Behandlung von Mahlzeitendiensten haben, weil diese Umsätze nach Auffassung des BFH (Urteil vom 1. Dezember 2010 – XI R 46/08) nicht als eng mit der sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge verbunden anzusehen sind. Begründet wird dies unter anderem damit, dass solche Leistungen nicht von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden.
Demnach sind solche Umsätze ab 2020 als steuerpflichtig zu behandeln. Gegebenenfalls kann jedoch auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 8 UStG zurückgegriffen werden, da die Leistungen weiterhin unter die Regelungen des § 68 Nr. 1a) AO fallen und somit einen Zweckbetrieb darstellen. Da die Leistungen direkt dem begünstigten Personenkreis zugutekommen, dürfte die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 23. Juli 2019 – XI R 2/17 (s. Artikel zur Anwendung des ermäßigten Steuersatz auf dieser Internetseite) auf die Leistungen im Bereich Essen auf Rädern keine Auswirkungen haben. Im Gegenzug steht dem Leistungserbringer aber dann aus den Leistungen auch der Vorsteuerabzug zu. Sollten Sie zu dieser Thematik weitergehende Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an.
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