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Umsatzsteuerliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern - BMF Schreiben vom 12. April 2017

Das Bundesministerium für Finanzen hat in Ergänzung zu den Ausführungen der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern Maßstäbe für die Aufteilung des Gesamtentgelts im Sauna- und Schwimmbadbereich konkretisiert.

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegen „die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern“ dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 zur umsatzsteuerlichen Würdigung von Saunaleistungen geäußert. Danach gehören diese nicht zu den Leistungen, die mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG berücksichtigt werden können. Sie sind mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

Vor dem Hintergrund, dass in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Möglichkeit zum Schwimmen häufig die Benutzung von einer Sauna angeboten wird, besteht die Problematik der Aufteilung der Leistungen hinsichtlich des Regelsteuersatzes und des ermäßigten Steuersatzes, sofern ein einheitliches Entgelt zu entrichten ist. Das BMF hat damit mit Schreiben vom 12. April 2017 ergänzend zu der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10. Juli 2015 hinsichtlich der Aufteilung des Gesamtentgelts Stellung genommen. Dabei werden konkretere Grundsätze anhand von verschiedenen Fallkonstellationen festgehalten.

Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage

Zunächst ist zu würdigen, ob es sich bei den Leistungen - der Gelegenheit zum Schwimmen sowie den weiteren Leistungen (Sauna) - jeweils um selbständige, separat zu beurteilende Leistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt. Dies ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt 3.10 Abs. 2 und Abs. 3 UStAE) sowie den weiteren folgenden konkretisierten Maßstäben zu beurteilen:

Das BMF vertritt die Auffassung, dass es sich in diesem Zusammenhang üblicherweise um zwei  selbständige Leistungen handelt, die getrennt steuerlich zu beurteilen sind, da für den Durchschnittverbraucher die Benutzung einer Sauna nicht untrennbar mit der Schwimmbadbenutzung verbunden sei. Das BMF führt hierzu weiter aus, dass ein Merkmal für die Annahme von zwei gesondert zu beurteilenden Leistungen zum einen in der räumlichen Trennung der beiden Bereiche und zum anderen in der Schaffung einer Möglichkeit zur Überprüfung der tatsächlichen Nutzung besteht. Letzteres kann beispielsweise mittels mechanischer oder elektronischer Zugangskontrollen erfolgen.

Gesondert zu beurteilende Leistungen

Für den Fall, dass für beide Bereiche getrennte Entgelte erhoben werden, ist grundsätzlich von gesondert zu beurteilende Leistungen auszugehen.

Wird für beide Bereiche ein einheitliches Entgelt erhoben, ist dieses entsprechend aufzuteilen. Es ist hierbei die einfachste sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen. Sofern die im einheitlichen Entgelt angebotenen Leistungen ebenfalls einzelnd zur Auswahl stehen, ist der Maßstab nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu wählen. Da die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten keine vergleichsweise einfache Aufteilungsmethode darstellt, ist diese nicht zulässig.

Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist nicht erforderlich, wenn beispielsweise die Benutzung der Sauna ausschließlich durch einen Aufschlag erfolgt. Die Entgelte können dann direkt zugeordnet werden.

Einheitliche Leistung

„Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung ist anzunehmen, wenn deren einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten.“

Das BMF geht in seinen dargestellten Beispielen von einer einheitlichen Leistung aus, wenn für die Berechtigung zu dem Bereich des Schwimmbades und dem der Sauna ein einheitliches Entgelt gezahlt wird und zwischen den Bereichen keine Zugangskontrollen bestehen.

Folglich kommt dann regelmäßig der Regelsteuersatz vollumfänglich zur Anwendung. In Einzelfällen kann aber auch eine Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz erfolgen, wenn der Bereich des Schwimmbades den dominierenden Anteil darstellt.

Fazit

Das Bundesministerium für Finanzen hat in Ergänzung zu den Ausführungen der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern Maßstäbe für die Aufteilung eines Gesamtentgelts im Sauna- und Schwimmbadbereich konkretisiert.

Neben den grundsätzlichen Regelungen zu der Beurteilung des Umfangs einer Leistung, spielen im Weiteren auch Komponenten hinsichtlich der räumlichen Trennung sowie der Möglichkeit der Schaffung von Zugangskontrollen zu den Bereichen eine entscheidende Rolle. Damit ist festgehalten worden, dass diesbezüglich hinsichtlich einer ordnungsgemäßen umsatzsteuerlichen Einordnung die jeweiligen Sachverhalte dezidierter zu überprüfen sind.

Ihre Ansprechpartnerin:

Stephanie Schlürmann-Birkenfeld
Bachelor of Arts
Steuerberaterassistentin

Tel. 0251/48204-74
e-Mail: s.schluermann-birkenfeld@bpg-muenster.de

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