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Umsatzsteuer: BMF-Schreiben zur Rechnung

Mit diesem Schreiben setzt das BMF zwei Urteile des Bundesfinanzhofs aus Juni 2018 um, wonach es für eine Rechnungsanschrift ausreichend ist, dass der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist; die wirtschaftliche Tätigkeit muss dort also nicht ausgeführt werden.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Mit Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14 und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Das Urteil des BFH vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl. II S. 914 ist insoweit nicht mehr anwendbar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert. Der exakte Wortlaut der Änderungen ist dem BFM-Schreiben in Form eines koordinierten Ländererlasses vom 7. Dezember 2018 (III C 2 – S 7280-a /07/10005:003) zu entnehmen. Dieser wird auch im Bundessteuerblatt 1 veröffentlicht.

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