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Stiftungsrecht: Stellvertretung im Stiftungsvorstand

Ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bürgerlichen Rechts kann sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Beschlussfassungen von anderen Vorstandskollegen vertreten lassen, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt ist.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte die Frage zu entscheiden, ob sich ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann. Es bejahte diese Frage mit Beschluss vom 6. März 2019 und stellte fest, dass es für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand keiner ausdrücklichen Gestattung in der Stiftungssatzung bedürfe. Vielmehr reiche es aus, wenn sich der Stiftungssatzung eine entsprechende Ermächtigung im Wege der Auslegung entnehmen lasse.

Hintergrund

Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob eine Änderung der Satzung der Stiftung wirksam beschlossen worden war. Die Satzungsänderung wurde vor der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde von den Stiftungsorganen Vorstand, Beirat und Familienrat beschlossen. Im Vorstand kam die erforderliche Mehrheit nur deswegen zustande, weil sich ein erkranktes Vorstandsmitglied von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen hatte. Dieses unterzeichnete den Beschluss auch für den erkrankten Vorstandskollegen. Die Stiftungssatzung enthielt keine Regelung zu Vertretung von Vorstandsmitgliedern bei Beschlussfassungen.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es um den Discounter Aldi Nord. Der Sohn des Aldi-Gründers Berthold Albrecht hatte kurz vor seinem Tod in 2012 die Änderung einer Satzung durchgesetzt, die den Einfluss seiner Erben auf die Geschicke des Discounters beschränkt hatte. Große Investitionen und wichtige Entscheidungen konnten danach nur einstimmig beschlossen werden.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hatte im Berufungsverfahren im Dezember 2017 die Änderung der Stiftungssatzung für rechtens erklärt mit der Begründung, dass es sich um eine interne Vertretung handele, bei der ein Vorstandsmitglied durch ein anderes Vorstandsmitglied und nicht durch einen Außenstehenden vertreten werde. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage sah das OVG nicht und ließ daher die Revision nicht zu. Die Erben (seine Frau und fünf Kinder) wollten dies nicht hinnehmen und legten beim BVerwG Nichtzulassungsbeschwerde ein. Dieses entschied mit dem Beschluss vom 6. März 2019, dass die Voraussetzungen der Revision nicht vorliegen. Damit ist das Urteil des OVG rechtskräftig. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Fall grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, führte das BVerwG in der Sache wie folgt aus:

Begründung

Bei der Beschlussfassung könne sich ein Mitglied des Stiftungsvorstands im Einzelfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, wenn sich die Möglichkeit der Stellvertretung der Stiftungssatzung zumindest im Wege der Auslegung entnehmen lasse.

Der Beschluss eines Stiftungsvorstands sei ein Rechtsgeschäft, das mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen der Organmitglieder bündele. Damit gelte auch für die einzelne Willenserklärung eines Vorstandsmitglieds als Teil des Beschlusses, der letztendlich in der Privatautonomie wurzelnde rechtsgeschäftliche Grundsatz, dass Abgabe- und Empfang einer Willenserklärung der Stellvertretung zugänglich seien, wenn kein gesetzliches oder rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot bestehe. Für Mitglieder eines Stiftungsvorstands existiere ein solches Vertretungsverbot nicht. Nach der herrschenden Meinung können sich zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eines Stiftungs- oder Vereinsvorstandes dessen Mitglieder zwar nicht durch Dritte, aber durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen. Soweit im Vereinsrecht gegen die interne Stellvertretung hervorgebracht werde, dass damit die demokratische Legitimation gewählter Vorstandsmitglieder verloren gehen, greife diese Argumentation bei der Stiftung nicht. Denn diese habe mangels Mitglieder keine demokratische Basis, deren Legitimation verloren gehen könnte.

Handlungsempfehlung

Für die Praxis ist zu empfehlen, die Vertretung von Mitgliedern des Vorstands ausdrücklich zu regeln, um solche Streitigkeiten zu vermeiden.

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