Rückzahlung KZVK-Sanierungsgeld
Mit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2015 (Az. IV ZR 336/14), hat der Verwaltungsrat der KZVK im Februar 2016 entschieden, dass das KZVK-Sanierungsgeld künftig nicht mehr erhoben und die seit dem Jahr 2002 gezahlten Sanierungsgelder zuzüglich der in diesem Zeitraum erwirtschafteten Nettoverzinsung an die Rechtsträger zurück gezahlt wird.
Die Rückzahlung löst auch gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen aus. Es handelt sich bei der Rückerstattung des geleisteten Sanierungsgeldes und der erwirtschafteten Nettoverzinsung bei steuerbegünstigten Körperschaften um Mittel, die gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Jahren für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden sind. Jedoch ist hier zu bedenken, dass die in 2016 ausgekehrten Sanierungsgelder und Kapitalerträge in den kommenden Jahren in Form von Finanzierungsbeiträgen wieder an die KVZK zurück fließen werden. In der Handelsbilanz könnte insoweit eine Rückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 EGHGB gebildet werden. Im Steuerrecht hingegen ist diese Rückstellung, aufgrund des handelsrechtlichen Wahlrechts nicht zulässig. Stattdessen sollte im Steuerrecht die KVZK-Erstattung zulässig außenbilanziell einer gemeinnützigen Rücklage zugeführt werden. Diese Rücklage kann beispielsweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO gebildet werden, wenn sie erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Aufgaben nachhaltig erfüllen zu können. Ferner ist es möglich, die Erstattung der KZVK zu nutzen, um im Vorjahr nicht gebildete Rücklagen nachzuholen oder den Spielraum für freie Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO auszuschöpfen.
Empfehlung
Wir regen an die Möglichkeit zur Einstellung der KZVK-Erstattung in eine gemeinnützige Rücklage, abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten frühzeitig mit dem jeweiligen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater abzustimmen.