Rückforderung von Fördermitteln wegen Verstoßes gegen Vergaberecht
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Die Vergabe eines mit Fördermitteln finanzierten Auftrags im falschen Vergabeverfahren stellt einen eklatanten Verstoß gegen die vergaberechtlichen Vorschriften dar und führt zu einem Erstattungsanspruch des Fördermittelgebers. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 7. September 2016 (Az.: 9 K 3118/12).
Der Sachverhalt
Die Klägerin, eine landeseigene Tochtergesellschaft, beantragte Fördermittel für den Neubau eines Containerterminals im Hafen. Zur Bewältigung des Umschlags auf dem neuen Terminal sollte ein neuer Portalkran errichtet werden. Der Fördermittelgeber willigte mit Zuwendungsbescheid vom 1. Dezember 2005 der Klägerin antragsentsprechend eine Zuwendung in Höhe von knapp 9 Mio. €, davon 80 % als nicht zurückzahlbaren Zuschuss.
In dem Zuwendungsbescheid wurde unter anderem ausgeführt, dass bei der Vergabe von Aufträgen die Abschnitte 2 der VOB/A und der VOL/A anzuwenden sind.
Die Fördermittel wurden von der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2007 vollständig abgerufen. Das Vorhaben wurde im Frühjahr 2007 fertig gestellt. Im Herbst 2008 legte die Klägerin ihren Schlussbericht nebst Abrechnungsunterlagen vor.
Der Fördermittelgeber prüfte die vorgelegten Verwendungsnachweise. Dies führte zu umfangreichen Beanstandungen. Die Gesellschaft habe bei mehreren Vergaben das im Zuwendungsbescheid vorgeschriebene Vergabeverfahren nicht eingehalten. Ein Großteil der Vergaben hätte im sogenannten offenen Verfahren stattfinden müssen. Ausnahmetatbestände, die eine Vergabe im nicht offenen Verfahren rechtfertigen, hätten nicht vorgelegen. Der Fördermittelgeber widerrief insoweit die Bewilligung und machte die teilweise Rückzahlung der Fördermittel inklusive Zinsen geltend. Er erließ entsprechende Bescheide. Die Klägerin erhob dagegen Klage.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht hielt die Vergaben im falschen Verfahren für so gravierend, dass es eine Rückforderung der zugewandten Fördergelder in Höhe von 20 % als gerechtfertigt angesehen hat. Hinzu kamen schwere Mängel in der Dokumentation der Auftragsvergaben. Es wies die Klage daher als unbegründet ab.
Hintergrund
Das seinerzeit geltende Vergaberecht sah vor, dass eine Ausnahme von der Vergabe im offenen Verfahren voraussetzt, dass die Aufgabe nur von einem beschränkten und bekannten Bieterkreis erfüllt werden kann. Seit der Vergaberechtsreform 2016 ist diese Beschränkung und damit die Hierarchie der Verfahrensarten entfallen. Öffentliche Auftraggeber haben nun ein Wahlrecht, welches Verfahren sie anwenden.
Fazit
Die Entscheidung macht allerdings deutlich, dass die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Rückforderungen von Fördermitteln einen sehr strengen Maßstab anlegen. Vergaberechtsfehler werden mit Rückforderungen sanktioniert.
Den Empfängern von Fördermitteln ist dringend anzuraten, jede vergaberechtliche Entscheidung sorgfältig vorab prüfen zu lassen und zu dokumentieren.
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