Politische Betätigung kann gemeinnützig sein
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Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Das hessische Finanzgericht hat am 10. November 2016 entschieden, dass die politische Betätigung eines Vereins mit dem Gemeinnützigkeitsrecht vereinbar sein kann, und das globalisierungskritische Netzwerk Attac als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 der Abgabenordnung anerkannt (Az.: 4 K 179/16).
Das Finanzamt Frankfurt hatte dem Verein vor zwei Jahren die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2010 – 2012 mit der Begründung entzogen, dass er politisch aktiv sei. Das hessische Finanzgericht sprach dem globalisierungskritischen Netzwerk den Status wieder zu. Es begründete seine Entscheidung nun damit, dass politische Aktionen der Gemeinnützigkeit nicht entgegenstünden, so lange der Verein damit seine gemeinnützigen Satzungsziele verfolge. Zu diesen Zielen gehöre auch die politische Bildung.
Das Finanzgericht führte aus, dass die Abgabenordnung mit ihren Vorschriften zu den steuerbegünstigten Zwecken und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einen ausreichenden rechtlichen Rahmen zur steuerlichen Beurteilung auch des vorliegenden Falles enthalten.
Danach ist eine politische Tätigkeit zur Erreichung des nach der Abgabenordnung anzuerkennenden Satzungszwecks nach Auffassung des Finanzgerichts erlaubt. Vorliegend sei insbesondere der Vereinszweck der Förderung der Bildung weit zu verstehen. Die politische Tätigkeit sei im umfassenden Informationsangebot eingebettet gewesen. Außerdem habe die politische Betätigung insbesondere auch unmittelbar dem Zweck der Förderung des Gemeinwesens und des Schutzes der Umwelt gedient.
Das hessische Finanzgericht hat eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalls verneint und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, sich mit einer sogenannten Nichtzulassungs-beschwerde an den Bundesfinanzhof zu wenden.
Fazit
Dieses Urteil wird auch Bedeutung für die politische Betätigung anderer Vereine haben, auch wenn das Gericht ausgeführt hat, dass es sich bei der Entscheidung um einen Einzelfall handelt.
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