Pflegerettungsschirm bis zum 31. März 2022 verlängert (Update)
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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
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Der Pflegerettungsschirm § 150 SGB XI wurde nach Zustimmung des Bundesrats am 18. November 2021 durch das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drucksache 803/21)“ verlängert und ist jetzt bis zum 31. März 2022 gültig.
Nach § 152 SGB XI (eingeführt durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) kann das Bundesministerium für Gesundheit den Pflegerettungsschirm nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehens durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrats jeweils um bis zu ein halbes Jahr verlängern. Von dieser Möglichkeit wurde bereits mehrfach Gebrauch gemacht. Zuletzt war der Pflegerettungsschirm bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Nun wurde von Seiten des Gesetzgebers erneut von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie Anfang 2020 hatte der Gesetzgeber schnell eine notwendige Unterstützung des Pflegesektors erkannt und mit dem Artikel 4 des sog. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 28. März 2020 den § 150 SGB XI eingeführt. Mit dem neu eingeführten § 150 SGB XI soll die pflegerische Versorgung durch Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige sichergestellt werden. Zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden nach § 150 Abs. 2 SGB XI die ihnen infolge der Corona-Pandemie anfallenden Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet.
In § 150 Abs. 6 SGB XI war ursprünglich eine zeitliche Befristung der coronabedingten Erstattungen bis zum 30. September 2020 vorgesehen.
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