Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen der Krankenhäuser
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Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
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Durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten (Artikelgesetz) und der Veröffentlichung im BGBl. am 25. Juli 2017 ist neben anderen Gesetzen auch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geändert worden.
Das SGB V wurde um den § 137i (Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung) ergänzt. Zweck der Ergänzung des SGB V ist die Vorgabe an die Krankenhäuser, ab dem Jahr 2019 in besonders pflegesensitiven Bereichen Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten. Dabei soll von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) bis zum 30. Juni 2018 definiert werden, welche Bereiche im Krankenhaus als pflegesensitiv zu bezeichnen sind. Bei einer nicht erfolgten Festlegung hält sich das Bundesministerium für Gesundheit ein ersatzweises Entscheidungsrecht vor. Der Zeitplan ist eng, da die Pflegepersonaluntergrenze für pflegesensitive Bereiche der Krankenhäuser ab dem Jahr 2019 verbindlich sein soll.
Die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche muss von den Krankenhäusern nachgewiesen werden. Form und Inhalt des Nachweises sollen die Vertragsparteien ebenfalls bis zum 30. Juni 2018 festlegen. Bei Nichteinigung über die Ausgestaltung des Nachweises wird eine Schiedsstelle eine entsprechende Ersatzentscheidung vornehmen.
Die Krankenhäuser müssen den entsprechenden Nachweis erstmalig zum 30. Juni 2020 für das Jahr 2019 vorlegen. Dieser Zeitraum von einem halben Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres ist in den Folgejahren einzuhalten. Dazu haben die Krankenhäuser durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Vertragsparteien und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, differenziert nach Personalgruppen und Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung von Personalverlagerungseffekten, in der noch von den Vertragsparteien festzulegenden Form, nachzuweisen. Eine Sanktionierung der Nichteinhaltung der Frist von einem halben Jahr zur Vorlage des Nachweises ist aktuell nicht aus dem Gesetzestext abzuleiten.
Eine finanzielle Förderung der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen soll nur dann durch Zuschläge erfolgen, wenn die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG auf Grundlage von Auswertungen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) feststellen, inwieweit die Pflegepersonaluntergrenzen nicht bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder nach diesem Gesetz finanziert werden. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Andererseits drohen den Krankenhäusern bei Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen Vergütungsabschläge, die ebenfalls von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu vereinbaren sind.
Bis zum 31. Dezember 2022 sollen die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG dem Bundesministerium für Gesundheit einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der Pflegepersonaluntergrenzen vorlegen. Danach wird wohl über eine Weiterführung der Maßnahme entschieden werden, da das Gesetz aktuell keine zeitliche Befristung vorsieht.
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