Orientierungswert für Krankenhäuser 2018 beträgt 2,11 %
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Jürgen Groteschulte
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-25
j.groteschulte@bpg-muenster.de
Das Statistische Bundesamt hat am 29. September 2017 den Orientierungswert des Jahres 2017 für 2018 veröffentlicht. Dieser Wert beträgt 2,11 %. Er setzt sich aus den Teilorientierungswerten für Personal- und Sachkosten zusammen. Der Teilorientierungswert für Personalkosten liegt bei 2,73 % und für Sachkosten bei 1,11 %.
Der Orientierungswert unterschreitet die vom Bundesministerium für Gesundheit am 15. September 2017 bekanntgegebene durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V in Höhe von 2,97 %; somit gilt gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 KHEntgG die Veränderungsrate als Veränderungswert für das Jahr 2018.
Der Veränderungswert bildet die maßgebliche Obergrenze für die Entwicklung der Landesbasisfallwerte nach § 10 Abs. 4 KHEntgG. Darüber hinaus begrenzt er die Entwicklung des Gesamtbetrages für Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BPflV. Auch für besonderen Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG ist der Veränderungswert als Obergrenze für die Budgetentwicklung maßgeblich.
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