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OLG Hamm: Einberufung der Mitgliederversammlung per E-Mail ausreichend

Nach Auffassung des OLG Hamm ist die Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins per E-Mail zulässig, auch wenn die Satzung für die Einladung die Schriftform vorsieht.

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Satzungen von eingetragenen Vereinen sehen regelmäßig eine schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung vor. Erfüllt eine Einladung per Email diese Voraussetzung?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bejahte diese Frage in seiner Entscheidung vom 24. September 2015 (Az. 27 W 104/15).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde in einer Mitgliederversammlung die Änderung der Vereinssatzung beschlossen. Mitglieder, die ihre Email-Adresse hinterlegt hatten, waren per Email eingeladen worden, die anderen per Brief. Der Verein meldete die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung beim Amtsgericht an. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung mit der Begründung, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail und nicht – wie von der Satzung vorgesehen – in Schriftform erfolgt sei.

Das OLG Hamm folgte dieser Auffassung nicht. Zur Begründung führte es mit Hinweis auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 6. Mai 2013 aus, dass im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft  das Vereinsrecht nicht regele, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform sei daher grundsätzlich als sogenannte gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz - z.B. in § 51 GmbHG - vorgeschriebene Schriftform i.S. des § 126 BGB zu behandeln. Gemäß § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 3 BGB kann daher die in der Satzung festgelegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden.

Zweck der zugrunde liegenden Satzungsregelung sei es, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung sicherzustellen. Dies könne auch durch eine Einladung per E-Mail erfolgen.

Das satzungsmäßige Schriftformerfordernis unterscheide sich bei einer Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten Schriftformerfordernissen im Wirtschaftsleben. Im allgemeinen Wirtschaftsleben werde nämlich insbesondere wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen (z.B. Kündigung eines Vertragsverhältnisses) durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit angestrebt. Viele der Funktionen der Schriftform seien bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung hingegen von untergeordneter Bedeutung. Dies gelte insbesondere für die Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- oder Warnfunktion der Schriftform.

Hinweis

Es kommt stets auf den Wortlaut der einzelnen Vereinssatzung an. Eine Einladung per E-Mail ist dann nicht mehr ausreichend, wenn ein echtes Schriftformerfordernis vorliegt.

 

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