OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit der Einberufung von Anschlussversammlungen
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Eine Einladung zu einer Anschlussversammlung, die gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins ausgesprochen wird, ist rechtswidrig, wenn die Satzung keine ausdrückliche Regelung hierzu enthält (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2015, Az.: I–3 Wx 167/15).
In dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrundeliegenden Sachverhalt lud der Vorstand zu einer Mitgliederversammlung ein, die am 20. März 2015 um 17.00 Uhr stattfinden sollte. Hiermit verbunden war eine Ersatzeinladung zu einer Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung am selben Tag und am selben Tagungsort (sog. Anschlussversammlung).
Die Einladung hatte folgenden Wortlaut: Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung bei ihrer Eröffnung mangels Anwesenheit der erforderlichen Mindestzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht beschlussfähig sein sollte, wird schon jetzt hiermit zu einer neuen Mitgliederversammlung, ebenfalls am 20. März 2015, beginnend um 17.15 Uhr eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Tatsächlich erschienen nicht genügend Mitglieder zur Mitgliederversammlung. In der Anschlussversammlung wählte die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied des Vorstands.
Das Amtsgericht weigerte sich, die angemeldete Eintragung zur Änderung der Besetzung des Vorstands ins Vereinsregister einzutragen mit der Begründung, dass die Anschlussversammlung fehlerhaft einberufen worden sei und der in der Anschlussversammlung gefasste Beschluss daher nichtig sei.
Die Satzung des Vereins hatte folgenden Wortlaut: Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann der Versammlungsleiter die Versammlung auflösen und sofort als neue Mitgliederversammlung wieder einberufen; in diesem Fall ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts. Die Anschlussversammlung sei fehlerhaft einberufen worden, da nach der Vereinssatzung nicht dem Vorstand, sondern dem auf der Erstversammlung gewählten Versammlungsleiter die Entscheidung oblag, ob nach Feststellung der fehlenden Beschlussfähigkeit im Anschluss eine neue Mitgliederversammlung einberufen wird. Nur der jeweilige Versammlungsleiter hätte die Versammlung auflösen und eine Anschlussversammlung einberufen können.
Der Vereinsbeschluss sei nichtig, wenn nicht alle Mitglieder in der durch die Satzung bestimmten Weise eingeladen worden sind.
Die vorsorgliche Einberufung in Verbindung mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung sei ohne satzungsmäßige Grundlage nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Entgegenstehe das schutzwürdige Bedürfnis der Mitglieder, vor Überraschungen gesichert zu sein.
Fazit
Das Urteil ist zu begrüßen. Könnte man stets und ohne weiteres eine Anschlussversammlung abhalten, wäre das Erfordernis einer Mindestanzahl von Vereinsmitgliedern für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung von vorneherein ausgehöhlt. Ist trotzdem eine gleichzeitige Einberufung zu einer Anschlussversammlung gewünscht, muss dies ausdrücklich in der Satzung geregelt sein und entsprechend der Satzung umgesetzt werden.
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