Bild: Steine

Erfahrung schafft Vertrauen

Abweichende Überlassungshöchstdauer für kirchliche Einrichtungen?

Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) den Kirchen die Möglichkeit eingeräumt, eine längere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate zu regeln. Die Katholische Kirche beabsichtigt, von dieser Öffnungsklausel Gebrauch zu machen.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Agnes Lisowski
Rechtsanwältin Agnes Lisowski
0251 - 48204-17
a.lisowski@bpg-muenster.de

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht seit dem 1. April 2017 für die Arbeitnehmerüberlassung eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vor (§ 1 Abs. 1b 1 Satz 1. HS. AÜG). Die an diesem Tag bereits überlassenen Leiharbeitnehmer dürfen bei demselben Entleiher ohne eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten höchstens noch bis zum 30. September 2018 eingesetzt werden, es sei denn, für den Entleiher gilt eine abweichende Überlassungshöchstdauer.

Von der 18-monatigen Überlassungshöchstdauer kann in einem Tarifvertrag oder bei einem nicht tarifgebundenen Entleiher ggf. im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kirchen die Möglichkeit eingeräumt, eine abweichende Überlassungshöchstdauer von mehr als 18 Monaten zu regeln. Eine Grenze der im Rahmen des Dritten Weges beschlossenen Überlassungsdauer sieht das AÜG nicht vor.

Die Katholische Kirche in Deutschland möchte die Öffnungsklausel des AÜG nutzen und eine abweichende Überlassungshöchstdauer in einem neunen § 24 allg. Teil der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) regeln. In der Sitzung der Leitungsausschüsse haben sich die Dienstgeber- und die Mitarbeitervertreter auf eine Überlassungshöchstdauer von fünf Jahren geeinigt. Den entsprechenden Antrag hat die Mitarbeiterseite zur Überraschung der Dienstgeberseite jedoch in der letzten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Bundeskommission vom 15. März 2018 zurückgezogen. Die Mitarbeiterseite begründete diesen Schritt mit noch vorhandenem internen Beratungsbedarf.

Die Bundeskommission beabsichtigt den Antrag auf eine abweichende Regelung der Überlassungshöchstdauer in ihrer Junisitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen.

Ob die Evangelische Kirche in Deutschland ebenfalls eine abweichende Überlassungshöchstdauer zu regeln beabsichtigt, ist derzeit nicht bekannt. Angesichts der Entscheidung des evangelischen Kirchengerichtshofs vom 9. Oktober 2006, Az.: KGH.EKD II-0124/M35-06, wonach in diakonischen Einrichtungen Zeitarbeit lediglich für Vertretungssituationen, den Abbau von Mehrarbeit und für unvorhersehbare Arbeitsspitzen eingesetzt werden darf, scheint die Regelung einer längeren und vom AÜG abweichenden Überlassungshöchstdauer eher unwahrscheinlich zu sein.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Agnes Lisowski
Rechtsanwältin Agnes Lisowski
0251 - 48204-17
a.lisowski@bpg-muenster.de

sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland