Novellierung der APG DVO NRW – Virtuelle Konten sollen teilweise entfallen
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Anfang Februar 2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) den Entwurf der „Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI“ veröffentlicht und die sog. Verbändeanhörung eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Stellungnahme aufgefordert. Im Entwurf der Verordnung sind im Wesentlichen die bereits im bekannten „Bericht des MAGS zum Thema Überprüfung der Wirkungen des Alten- und Pflegegesetzes (APG NRW) und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI (APG DVO)“ benannten und kommunizierten Punkte eingeflossen.
Anhebung der Angemessenheitsgrenzen
Die Angemessenheitsgrenzen werden für stationäre Einrichtungen auf EUR 2.378,16 je qm Nettoraumfläche (dieser Begriff wird zukünftig statt Nettogrundfläche verwendet) und für teilstationäre Einrichtungen auf EUR 1.948,01 je qm Nettoraumfläche angehoben und wie bisher jährlich indexiert neu festgesetzt. Damit passt das MAGS die Angemessenheitsgrenze exakt auf die Beträge an, die die im Rahmen der Evaluierung des APG NRW und der APG DVO NRW beauftragte Partnerschaft Deutschland – PD Berater der öffentlichen Hand GmbH in Ihrem Gutachten ermittelt hatte.
Weiterhin kann bei Errichtung einer Zentralküche innerhalb einer stationären Einrichtung die Angemessenheitsgrenze, unter Maßgabe der Einhaltung der bisher gültigen Flächenanerkennung in Höhe von 53 qm Nettoraumfläche, um bis zu 100,00 € brutto je qm Nettoraumfläche erhöht werden.
Da auch die vom Ministerium beauftragte Beratungsgesellschaft zu dem Ergebnis kam, dass die bisher gültigen Angemessenheitsgrenzen nicht die tatsächlichen Aufwendungen für eine stationäre Einrichtung wiedergespiegelt haben, ist die nun erfolgte deutliche Anhebung der Angemessenheitsgrenzen vor dem Hintergrund des vom Bundessozialgericht geforderten „Tatsächlichkeitsgrundsatzes“ sehr zu begrüßen.
Wegfall des virtuellen Kontos für sonstige Anlagegüter
Eine weitere wesentliche Änderung stellt der Wegfall des sog. „Virtuellen Kontos“ für die Aufwendungen im Zusammenhang mit den sonstigen Anlagegütern dar. Zukünftig soll der Durchschnitt der in den beiden Jahren vor Antragstellung nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen tatsächlich entstandenen und in die Jahresabschlüssen dieser beiden Jahre eingeflossenen Aufwendungen (Abschreibungen, Miet- und Leasingaufwendungen sowie Aufwendungen für Instandhaltung und Wartung der sonstigen Anlagegüter) in den beiden Folgejahren refinanziert werden. Für den Fall, dass keine zwei Jahresabschlüsse vor Antragstellung vorgelegt werden können, ist eine pauschale Refinanzierung mit nachträglicher Verrechnung bzw. eine Refinanzierung von hochgerechneten Werten vorgesehen.
Diese neue Regelung der Refinanzierung führt dazu, dass den Einrichtungen grundsätzlich weniger Mittel als nach den bisherigen Regelungen zufließen. Je nach Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen der zwei Betrachtungsjahre kann es insoweit zu Schwankungen des Investitionskostensatzes kommen. Vorteilhaft ist, dass die entstandenen Aufwendungen (unabhängig von Angemessenheitsgrenzen) in jedem Fall refinanziert werden, jedoch erst zeitversetzt um zwei Jahre. Nachteilig ist allerdings, dass durch die Refinanzierung der Ausgaben der Vergangenheit keine Rücklagen angespart werden können. Im Falle von größeren Instandhaltungs- bzw. Ersatzbeschaffungsmaßnahmen wird diese Art der Refinanzierung auf eine Vorfinanzierung durch die Träger hinauslaufen.
Bestandsschutz im Mietmodell
Wesentliche Änderungen ergeben sich auch für die Mietmodelle. Der Entwurf sieht eine Neuregelung des Bestandsschutzes bei Mietmodellen mit fiktiver Vergleichsberechnung sowie Sonderregelungen bei Mietmodellen mit konkreter Vergleichsberechnung vor.
In Mietmodellen mit fiktiver Vergleichsberechnung wird die refinanzierbare Miete nach der bekannten, standardisierten Methode ermittelt. Für den Fall, dass sich Mieter und Vermieter nicht über eine Reduzierung der Miete auf dieses Maß einigen können sieht die Verordnung folgende Regelung vor: Der Vermieter muss seinen tatsächlichen Finanzierungsbedarf (Zins- und Tilgung für aufgenommene Darlehen, Eigenkapitalverzinsung, Aufwand im Zusammenhang mit sonstigen Anlagegütern, fiktive Erbpacht, 4 % Risikozuschlag) offenlegen. Dieser so ermittelte Vergleichsbetrag wird anerkannt, wenn er zwischen den Werten der anerkannten Miete am 1. Februar 2014 (Obergrenze) und dem nach APG DVO ermittelten fiktiven Mietvergleichsbetrag zuzüglich eines Zuschlags von maximal 10 % liegt. Grundsätzlich führt diese Regelung zu einer höheren Anerkennung von bisher nicht refinanzierten Mieten. Problematisch ist jedoch, dass ein Vermieter bzw. Investor eher nicht dazu zu bewegen sein wird, den tatsächlichen Finanzierungsbedarf offenzulegen. Dies ist nur in Konstellationen denkbar, in denen Mieter und Vermieter in einem Näheverhältnis stehen.
Es soll zukünftig möglich sein, dass beim örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der berechneten fiktiven Vergleichsmiete gestellt werden kann, sofern mangels Bereitschaft des Vermieters zur Mitwirkung dieses oben genannte Verfahren nicht durchgeführt werden kann und keine Reduzierung der vereinbarten Miete im Verhandlungswege möglich war.
Für die in der Praxis regelmäßig anzutreffenden Fälle eines Mietmodells mit konkreter Vergleichsberechnung, bei denen der Kapitaldienst zu erstatten ist, wird ebenfalls eine Lösung geschaffen. Die Aufwendungen zur Refinanzierung des noch vorhandenen Restwerts sollen auch bei vollständiger Tilgung der entsprechenden Finanzierungsdarlehen als weitere Aufwendungen in der konkreten Vergleichsberechnung anerkannt werden.
Fazit
Der vorgelegte Entwurf zeigt, dass das Ministerium mit der Novellierung der APG DVO NRW versucht die für die Träger negative wirtschaftlichen Auswirkungen der bisherigen gesetzlichen Regelung abzumildern. Weitere Kritikpunkte wie z. B. die grundsätzliche Refinanzierungsdauer von 50 Jahren, die gesetzesbegründungskonforme Berücksichtigung von Zuschüssen der Stiftung Wohlfahrtspflege sowie eine sachgerechte Ermittlung von fiktiven Erbbauzinsen wurden jedoch in der aktuellen Novellierung nicht aufgegriffen.
Festzuhalten ist jedoch, dass weiterhin jeder Einzelfall einer genauen Betrachtung bedarf. Sie können uns diesbezüglich gerne ansprechen, um konkret zu besprechen, was die Novellierung für Ihre Einrichtung bedeutet.
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