Neuregelung der Qualitätskontrolle – APAReG verabschiedet
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Als Artikelgesetz ändert das APAReG in Art. 1 Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Art. 2 enthält den vollen Wortlaut des neu geschaffenen Gesetzes mit der Bezeichnung "Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle". Mit Art. 3 wird das Bundesgebührengesetz und mit Art. 4 das Handelsgesetzbuch (HGB), mit Art. 5 das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB), mit Art. 6 des Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) und mit Art. 7 das Genossenschaftsgesetz (GenG) geändert.
Im Folgenden stellen wir ausgewählte Neuregelungen zur Qualitätskontrolle aufgrund des APAReG und deren praktische Auswirkungen dar.
Änderungen von Bezeichnungen
Im neu gefassten Gesetzestext (Entwurf) zur WPO (WPO-E) wurde der Begriff "Wirtschaftsprüfer" konsequent durch die Bezeichnung "Berufsangehöriger" ersetzt. Die Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Prüfer für Qualitätskontrolle" werden unverändert gegenüber dem bisherigen Gesetzestext auch in der Neufassung des Gesetzes verwendet.
Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer und Eintragung im Berufsregister
Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, sind gem. § 57 a Abs. 1 Satz 2 WPO-E verpflichtet, dies bei der Wirtschaftsprüferkammer anzuzeigen. Die Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer wird für Berufsangehörige gemäß § 38 Nr. 1 Buchstabe f) WPO-E und für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemäß § 38 Nr. 2 Buchstabe f) WPO-E in das Berufsregister eingetragen.
Spätestens 3 Jahre nach Beginn der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer muss eine Qualitätskontrolle stattfinden (siehe unten).
Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die über eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung gemäß § 57a Abs. 1 WPO verfügen, werden nach der Übergangsregelung des § 136 WPO-E von Amts wegen als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h) WPO-E oder Nr. 2 Buchstabe f) WPO-E in das Berufsregister eingetragen.
Erstmalige Annahme eines gesetzlichen Prüfungsauftrags
Bei der erstmaligen Annahme von gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB haben der Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemäß § 57 a Satz 2 WPO-E die Annahme des Auftrags spätestens 2 Wochen nach Annahme des Prüfungsauftrags bei der WPK anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen. Die bisherige Praxis der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 57 a Satz 2 WPO fällt weg.
Internes Qualitätssicherungssystem der WP Praxis
§ 55 b WPO-E ist nunmehr mit der Überschrift "Internes Qualitätssicherungssystem" versehen (vormals: "Qualitätssicherungssystem"). Der Regelungsinhalt der neu gefassten Vorschrift geht über den Regelungsinhalt der bisher gültigen Fassung dieser Vorschrift hinaus.
Berufsangehörige haben für ihre Tätigkeit Praxisregelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. Sie haben deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen. Das interne Qualitätssicherungssystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. Das interne Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben.
Für Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, sind weitergehende Einzelregelungen getroffen. Es wird auch festgeschrieben, dass das interne Kontrollsystem einmal jährlich zu bewerten ist. Bei festgestellten Mängeln sind sachgerechte Maßnahmen zu ergreifen, um die Mängel zu beseitigen. Die Dokumentation muss jährlich in einem Bericht erfolgen.
Die Regelungen gelten entsprechend für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen vornehmen. Die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem liegt bei den Berufsangehörigen (gegebenenfalls auch bei vereidigten Buchprüfern oder EU/EWR-Abschlussprüfern).
Pflicht zur Qualitätskontrolle bei Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen
Unverändert zur vorherigen Gesetzesfassung ist in § 57 a WPO-E geregelt, dass Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet sind, sich unter bestimmten Bedingungen einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. § 57 a Abs. 2 WPO-E enthält nunmehr genauere gesetzliche Bestimmungen, die in ihrem Regelungsinhalt von den zurzeit geltenden Regelungen abweichen und teilweise darüber hinausgehen.
Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beauftragt werden.
Die Qualitätskontrolle umfasst auf der Grundlage einer angemessenen Überprüfung ausgewählter Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 55 b WPO. Dabei sind insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Berufsausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsanforderungen, die Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und des Personals zu prüfen. Als Neuerung ausdrücklich einbezogen wird die Beurteilung der berechneten Vergütung.
Die Qualitätskontrolle findet auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle 6 Jahre statt. Bei Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die erstmals angezeigt haben, dass sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, muss die Qualitätskontrolle spätestens 3 Jahre nach Beginn der ersten derartigen Prüfung stattfinden.
Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Qualitätskontrolle und die Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die Kommission für Qualitätskontrolle.
Prüfer für Qualitätskontrolle
Unverändert wird die Qualitätskontrolle durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsangehörige in eigener Praxis oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt, § 57a Abs. 3 WPO-E/WPO. Auch in der Neufassung der WPO nennt das Gesetz die Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle, nunmehr jedoch in abweichender Fassung von der bisherigen gesetzlichen Regelung.
Neu bezüglich der Registrierungsanforderungen für Prüfer für Qualitätskontrolle ist insbesondere, dass gemäß § 57a Abs. 3 Nr. 2 WPO-E nunmehr eine "spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle" gefordert wird, gegenüber der alten Formulierung, nach der "Kenntnisse in der Qualitätssicherung" gefordert wurden. Damit wird die Teilnahme an einem 2-tägigen Schulungskurs im Sinne des § 2 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle verbindlich.
Für registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle war bisher gemäß § 5 Abs. 1 vorgesehen, dass die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle entfallen sind. Ergänzend wurden als Tatbestände u. a. insbesondere die rechtskräftige Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme und die Nichterteilung oder der Widerruf einer Teilnahmebescheinigung bei einem in eigener Praxis tätigen Prüfer genannt. In § 57a Abs. 2 WPO-E ist nunmehr vorgesehen, dass die Registrierung auch zu widerrufen ist, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten 3 Jahren nicht mehr im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist (Nr. 2) und/oder wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten 3 Jahren keine spezielle Fortbildung in der Qualitätskontrolle nachweisen kann (Nr. 4).
Überwachung der Prüfer für Qualitätskontrolle
Die Überwachung der Tätigkeiten der Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgt zukünftig durch die WPK und durch die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bundesoberbehörde des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) eingerichteten Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS).
Gegenüber dem bisherigen Verfahren unverändert untersucht die bei der Wirtschaftsprüferkammer bestehende Kommission für Qualitätskontrolle bei Prüfern für Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 3 WPO-E), ob diese bei den Qualitätskontrollen die gesetzlichen Anforderungen und die Regeln zur Berufsausübung eingehalten haben. Der Bericht des Prüfers für Qualitätskontrolle über die Qualitätskontrollprüfung ist unverändert an die Kommission für Qualitätskontrolle zu richten (§ 57a Abs. 5 WPO-E).
Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB durchführen, werden hinsichtlich dieser Aufträge im Rahmen von Inspektionen durch die APAS überwacht.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt gemäß Art. 12 APAReG am 17. Juni 2016 in Kraft. Zwei Einzelvorschriften im Zusammenhang mit der Einrichtung der Abschlussprüfer-aufsichtsstelle treten bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die erforderliche Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt standen zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch aus.
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