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Erfahrung schafft Vertrauen

(Nicht wirklich) Neues vom BSG in Sachen Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Eine aktuelle Entscheidung des BSG bestätigt die bisherige Rechtsprechung und setzt klare Regeln für die Sozialversicherungspflicht angestellter GmbH-Geschäftsführer.

Sowohl Fremd- als auch Eigengeschäftsführer haben zumeist neben der organschaftlichen Bestellung zum Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag, der die Vergütung, Dienstzeiten etc. regelt. Hier stellt sich häufig die Frage, ob die Tätigkeit als Geschäftsführer eine selbständige Tätigkeit darstellt oder aber als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu sehen ist mit der Folge, dass das vereinbarte Gehalt Abzügen zur Sozial- und Rentenversicherung unterliegt. Die Tendenz der Deutschen Rentenversicherung geht dahin, auch solche Dienstverträge als abhängige Beschäftigung einzustufen und der vollen Versicherungspflicht zu unterwerfen. Diese Argumentation knüpft insbesondere an dem Umstand an, dass der Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafter unterliegt und insoweit ein fremdbestimmtes, abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Die Entscheidung

Das Urteil des BSG vom 14. März 2018 (Az. B 12 KR 3/17) bestätigt diese Rechtsauffassung. Das Gericht hat sich anlässlich eines Statusfeststellungsverfahrens, welches ein Geschäftsführer nach seiner Bestellung angestrengt hatte, mit verschiedenen Konstellationen auseinandergesetzt.

Fremdgeschäftsführer – ausnahmslos sozialversicherungspflichtig

Dabei hat es zunächst klargestellt, dass „ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (…) ausnahmslos abhängig beschäftigt (ist)“. Die Klarstellung erfolgt vor dem Hintergrund einer früheren Rechtsprechung des BSG, wonach in Ausnahmefällen (insbes. bei Familiengesellschaften) eine selbständige Tätigkeit angenommen werden konnte, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war und aufgrund dieser Verbindung nach Gutdünken schalten und walten konnte. Diese „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung wurde aufgegeben, was der Senat nochmals bekräftigt hat.

Gesellschafter-Geschäftsführer: mindestens 50%

Sofern der Geschäftsführer Gesellschaftsanteile hält, kommt es darauf an, ob diese Anteile ihn befähigen, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen oder zumindest mittels einer Sperrminorität zu verhindern, dass Entscheidungen gegen seinen Willen gefällt werden. Dies sei im Regelfall nur anzunehmen, wenn der Geschäftsführer mehr als 50% der Anteile hält und der Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterbeschlüsse nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangt, die es dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ermöglicht, seinen Willen durchzusetzen.

Ausnahmsweise selbständig: Sperrminorität

Ausnahmsweise kann eine selbständige Tätigkeit auch dann anzunehmen sein, wenn der Geschäftsführer genau 50% der Anteile hält oder ihm aufgrund einer Sperrminorität die Möglichkeit eingeräumt wird, ihm unliebsame Entscheidungen zu verhindern. Diese Sperrminorität muss sich allerdings auf alle (wesentlichen) Belange der Gesellschaft beziehen und darf nicht auf wenige Ausnahmeentscheidungen beschränkt sein. Wie bei der einfachen Mehrheit kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer in der Lage ist, die Geschicke der Gesellschaft nach seinem Willen zu leiten. Nur dann kann von einer selbständigen Tätigkeit ohne weitergehende Weisungsbefugnis ausgegangen werden.

Stimmbindungsverträge sind unbeachtlich!

Desweiteren hat sich das BSG mit der Frage befasst, ob es ausreichend ist, wenn diese Gestaltungsmacht dem Geschäftsführer nicht per Satzung, sondern außerhalb dieser beispielsweise durch Stimmbindungsverträge eingeräumt wurde. Hier hat es klargestellt, dass nur eine Entscheidungsmacht, die sich unmittelbar aus der Satzung ergibt, eine selbständige Tätigkeit begründet. Begründet wird diese Ansicht zum einen damit, dass derartige Bindungsverträge einfacher und ohne Pflicht zur Mitteilung gegenüber der Gesellschaft gekündigt werden können, sodass aus Sicht der Sozialversicherungsträger nicht geprüft werden könne, ob entsprechende Abreden (wirksam) bestehen oder möglicherweise bereits gekündigt wurden.

Fazit

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie der Rechtsprechung und der Sozialversicherungsträger, Überraschungen enthält sie nicht. Aus Sicht der Praxis ist die Vorgabe klarer Kriterien für die Beurteilung begrüßenswert. Die Ausführungen zu Stimmbindungsverträgen sollten ggfls. Anlass sein, bestehende Verträge diesbezüglich zu überprüfen und entweder zu ändern oder aber den sozialversicherungsrechtlichen Status zu korrigieren. Prüfungen der Versicherungsträger finden regelmäßig statt, dabei werden angestellte Geschäftsführer regelmäßig überprüft. Gerne sind wir bei der Prüfung Ihrer Verträge behilflich.

 

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