Neues BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Leistungen eines privaten Krankenhauses
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-66
m.kock@bpg-muenster.de
Mit Urteilen vom 23. Oktober 2014 (Az. V R 20/14) und vom 18 März 2015 (Az. XI R 38/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass die ab dem Kalenderjahr 2009 geltende nationale Regelung des § 4 Nr. 14 lit. b) aa) UStG nicht den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL entspricht, da die Steuerbefreiungsvorschrift die Leistungen von Krankenhausträgern, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen Vorbehalt stellt. Nach Auffassung des BFH können sich daher Unternehmer, die eine private Krankenhausanstalt betreiben, unter folgenden Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Leistungen direkt auf Artikel 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL berufen:
- Das Bestehen spezifischer Normen – seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit
- Das mit der Tätigkeit des Unternehmens verbundene Gemeinwohlinteresse
- Die Tatsache, dass andere Unternehmen mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen
- Der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 (AZ. III C 3 – S 7170/10/10004) präzisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die BFH-Rechtsprechung dahingehend, dass nach seiner Auffassung die zuvor genannten Krankenhäuser sich mit ihren in § 4 Nr. 14 lit. b) UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen direkt auf Artikel 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL berufen können, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.
In sozialer Hinsicht vergleichbare Leistungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40% der jährlichen Belegungs- und Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzversordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40% der Leistungen den in § 4 Nr. 15 lit. b) UStG genannten Personen zugutegekommen sind. Entgelte, die für Wahlleistungen berechnet werden, sind in die Berechnung der 40%-Grenze des jährlichen Belegungs- und Berechnungstage nicht mit einzubeziehen, wenn das Entgelt für die Wahlleistungen entsprechend § 17 Krankenhausentgeltgesetz in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Krankenhausleistungen steht.
Fazit
Private Krankenhausträgern, denen bislang die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 lit. b) aa) UStG verwehrt wurde, sollten prüfen, ob sie unter den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen mit ihren Krankenhausleistungen ggf. nach Artikel 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit werden können. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Das BMF-Schreiben ist auf alle Umsätze, die nach dem 31 Dezember 2008 erbracht wurden, anzuwenden.
Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Kock
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-66
m.kock@bpg-muenster.de