Einzelförderung von Krankenhäusern lebt durch Entfesselungsgesetz in NRW wieder auf
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Dipl.-Kfm. Helmut Menzel
Prüfungsleiter
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Die Landesregierung NRW hat im Rahmen des ,,Gesetzentwurfs zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I" den § 21a KHGG NRW (Einzelförderung von Investitionen) eingefügt.
Danach können Investitionsmaßnahmen über die Pauschalförderung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 hinaus einzeln gefördert werden, wenn und soweit das Investitionsprogramm des Landes NRW entsprechende Förderschwerpunkte ausweist und das jeweilige Vorhaben des Krankenhausträgers die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Eine Förderung der Maßnahme kann jedoch nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme durch den Krankenhausträger gesichert ist. Die Förderfähigkeit besteht nur für die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. Weiterhin muss die Investition für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus notwendig sein.
Die jeweilige Einzelförderung der Maßnahme wird auf Antrag bewilligt. Dazu müssen die Investitionen in ein Investitionsprogramm des Landes NRW aufgenommen worden sein. Die Bewilligung der Investitionsförderung erfolgt nur im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans erforderlich sind. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Bewilligung der Förderung bereits mit der Maßnahme begonnen worden ist. Dabei können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Die Investitionsförderung erfolgt durch einen Festbetrag. Die Festlegung dieses Betrags kann auf Grund pauschaler Kostenwerte erfolgen. Dadurch soll ein Anreiz gesetzt werden, die Investition sparsam zu verwirklichen. Nicht verbrauchte Fördermittel sind zweckgebunden für förderungsfähige Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 KHGG NRW zu verwenden. Mehrkosten sind vom Krankenhausträger zu erbringen.
Zudem wird das zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Verwaltungs-vorschriften zu bestimmen.
Nach Auffassung der Landesregierung NRW schafft die Vorschrift die notwendige Rechtsgrundlage für eine Einzel-oder Schwerpunktförderung "neben" der pauschalen Förderung. Damit soll der verbesserte Ansatz der Krankenhausplanung durch den optimierten Umgang mit Fördermitteln unterstützt werden. Dadurch wird nach Meinung der Landesregierung NRW das bewährte System der pauschalen Krankenhausförderung um die Möglichkeit, bei Ausweisung entsprechender Förderschwerpunkte durch das Land Akzente setzen zu können, ergänzt. Dabei sollen die einzelnen Bestandteile der neuen Regelung gewährleisten, dass Anreize zu wirtschaftlichem, sparsamem und effektivem Verhalten genutzt werden.
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