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Namensänderung von Vorstandsmitgliedern muss beglaubigt werden

Die Änderung des Familiennamens eines Vorstandsmitglieds eines Vereins muss in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht angemeldet werden.

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 Rechtsanwältin Simone Scheffer
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Die Änderung des Familiennamens eines Vorstandsmitglieds eines Vereins infolge einer Eheschließung muss beim Registergericht in öffentlich beglaubigter Form angemeldet werden. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 26.08.2020 (I-3 Wx 134/20, 3 Wx 134/20) fest. Eine Meldung an das Registergericht in einfacher Schriftform genügt nicht.

Das OLG führte in seiner Entscheidung aus, dass die angemeldete Eintragung des geänderten Familiennamens eines Vorstandsmitglieds eines Vereins eine nach § 67 BGB anmeldepflichtige Änderung des Vorstands und damit eine dem Formerfordernis nach § 77 Satz 2 BGB unterfallende Anmeldung sei.

In den meisten Bundesländern sind solche öffentlichen Beglaubigungen nur über einen Notar möglich und mit entsprechenden Kosten verbunden.

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